Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred H***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Ebenso war mit der gleichfalls nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straf- oder das Einziehungserkenntnis beschwert erachtet (§§ 294 Abs 2 und Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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