Spruch:
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt A/I des Urteilssatzes und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. III.Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu I getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde, soweit diese erfolglos geblieben ist, zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am 8.April 1942 geborene Vermögensberater Dkfm. Erich P*** in Abwesenheit des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b, 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien als Einzelunternehmer, ferner als Geschäftsführer der C*** Unternehmensverwaltungs GesmbH, der G*** Vermögensverwaltungs GesmbH, der D***-Datenverarbeitungs GesmbH, der B*** Unternehmensorganisations- und Anlagenberatungs GesmbH sowie der P*** Vermögensverwaltungs GesmbH (fortgesetzt) vorsätzlich bewirkt:
A) in der Zeit von November 1976 bis 29.März 1985 unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und zwar durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (insbesondere durch Aufnahme von Scheinrechnungen und absichtliche Fehlbuchungen), zum Teil auch durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, eine Abgabenverkürzung bei der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommens-, Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer (für die Jahre 1976 bis 1980) in der Höhe von insgesamt 2,083.011 S;
B) in der Zeit ab Jänner 1980 bis Dezember 1981 unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1982 entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtabgabe solcher Erklärungen eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Betrag von 253.505 S;
C) in den Jahren 1976 bis 1980 unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einbehaltung und Abfuhr eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer (bei den Firmen D***, B***, P*** und G***) im Gesamtbetrag von 487.093 S.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. Unbegründet ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. b), soweit sie eine teilweise Straffreiheit des Angeklagten nach dem Steueramnestiegesetz 1982, BGBl. Nr. 569, reklamiert. Ob der Beschwerdeführer am 24.Mai, 27.Mai und 6.Juni 1983 mündlich sowie am 22./23.Juni 1983 schriftlich bei der Finanzstrafbehörde Selbstanzeigen im Sinn des § 9 StAmnG 1982 erstattet hat - solche Anzeigen sind weder den Strafakten noch den diesen angeschlossenen Veranlagungsakten des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk zu entnehmen - kann dahingestellt bleiben. Denn § 1 StAmnG 1982 erfordert als Grundvoraussetzung für die Anwendung der Amnestie, daß in Ansehung der Abgaben, bezüglich derer der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabebehörde in vollem Umfang entweder
- 1. vor dem 1.Jänner 1983 bekannt waren oder
- 2. auf Grund einer nach dem 31.Dezember 1982 bis 30.Juni 1983 erstatteten Selbstanzeige (§ 9) bekannt werden.
Die Voraussetzungen laut Punkt 1. scheiden vorliegend aus, weil die vom Schuldspruch erfaßten Abgabenhinterziehungen erst im Zuge einer im Frühjahr 1983 eingeleiteten Betriebsprüfung durch das Finanzamt hervorgekommen sind, wobei die von der Finanzbehörde zunächst am 19.Jänner 1983 bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen Dkfm. P*** erstattete Strafanzeige ursprünglich insbesondere die Anschaffung von Wertpapieren und die Finanzierung der Um- und Ausbauten eines Einfamilienhauses betrafen, welcher Sachverhalt vom Schuldspruch nicht erfaßt ist (ON 2 und S 238/Bd. II). Auch unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem 31.Dezember 1982 bis 30.Juni 1983 Selbstanzeige erstattet haben sollte, könnte dieser keine strafbefreiende Wirkung nach § 1 Abs. 1 Z 2 StAmnG 1982 zukommen. Denn nach dessen § 9 Abs. 1 gelten - von den hier nicht interessierenden Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 5 abgesehen - für Selbstanzeigen im Sinn des Abschnittes I die Bestimmungen des § 29 FinStrG. Straffreiheit tritt nach § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG aber dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG) gegen den Anzeiger gesetzt waren. Gegen den Angeklagten wurde indes schon am 21.Jänner 1983 die gerichtliche Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a und b FinStrG - allerdings zunächst wegen des zuvor bezeichneten, vom Schuldspruch nicht erfaßten Sachverhaltes (ON 2) - eingeleitet. Bereits bei der (ersten) Einvernahme des Angeklagten durch den Untersuchungsrichter am 31.Jänner 1983 war aber die Unterlassung von Abgabenerklärungen für die Jahre 1980, 1981 und 1982 sowie die Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Jahre, worauf sich der Schuldspruch bezieht, Gegenstand seiner Vernehmung (vgl. ON 23, S 229 verso/Bd. I), womit der Angeklagte zumindest ab Ende Jänner 1983 auch wegen der vom Schuldspruch erfaßten Abgabenhinterziehungen iS des § 14 Abs. 3 FinStrG verfolgt wurde. Daraus folgt aber, daß die selbst nach der Behauptung des Beschwerdeführers erst im Mai und Juni 1983 (mündlich und schriftlich) bei der Finanzbehörde erstatteten Selbstanzeigen nach § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG iVm § 9 Abs. 1 StAmnG 1982 jedenfalls verspätet sind, sodaß die von der Beschwerde ins Treffen geführte Straffreiheit nicht eingetreten ist. Dies gilt gleichermaßen für die vom Verteidiger beim Gerichtstag (in Ablichtung) vorgelegte Eingabe des Angeklagten an das Finanzamt für Körperschaften vom 22.Juni 1983. Nicht zielführend ist aber auch die Mängelrüge (Z 5), soweit der Beschwerdeführer darin dem Erstgericht zum Vorwurf macht, das Urteil lasse die Frage unerörtert, ob die ihm (ua) angelastete Unterlassung der Abgabe von Steuererklärungen nicht auf seine damalige, durch Depressionen ausgelöste schlechte psychische Verfassung zurückzuführen gewesen sei. Erörterungen darüber waren in den Urteilsgründen nämlich schon deshalb nicht geboten, weil sich der Angeklagte nach der Aktenlage damit gar nicht verantwortet hat. Die in der Mängelrüge der Sache nach enthaltene Behauptung, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen an der Abgabe der Steuerklärungen gehindert gewesen, stellt sich demnach als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde ist auch nicht im Recht, wenn sie meint, es sei dem Erstgericht verwehrt gewesen, aus der im angefochtenen Urteil als erwiesen angenommenen Tatsache von (gewinnmindernden) Scheinrechnungen (unter anderem der Firma F*** Trust, Vaduz - vgl. S 79 f, 83, 84, 85, 88, 90/Bd. III) den Schluß auf ein Handeln des Angeklagten mit dem Vorsatz zu ziehen, durch deren Verwendung eine Abgabenverkürzung zu bewirken. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer von Scheinrechnungen Gebrauch gemacht hat, indiziert vielmehr einen solchen Vorsatz, sodaß die bezüglichen Urteilsannahmen mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung keineswegs unvereinbar sind. Mit dem Hinweis aber, daß daraus auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht dargetan. Die Rüge erschöpft sich demnach insoweit in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 144 ff zu § 281 Z 5).
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) der Sache nach gegen den Schuldspruch laut Punkt A/I des Urteilssatzes unter Bezugnahme auf eine dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte unrichtige bilanzmäßige Erfassung eines Dkfm. P*** gewährten und in der Folge uneinbringlich gewordenen Darlehensbetrages von (restlichen) 180.000 S sowie auf eine von ihm als Betriebsausgabe deklarierte Provisionszahlung von 20.000 S im Zusammenhang mit dem Erwerb einer (Eigentums-)Wohnung in Wien 10., Fernkorngasse 42, Begründungsmängel des Ersturteils zur subjektiven Tatseite aufzeigt.
Zunächst bringt die Beschwerde zutreffend zum Ausdruck, daß das Gericht im Finanzstrafverfahren vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den der Straftat Verdächtigen ergangenen rechtskräftigen Bescheides über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben der im § 55 FinStrG angeführten Art dem Grund und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als einer Tatsache auszugehen hat. Im übrigen ist jedoch das Strafgericht in der Beurteilung der Strafbarkeit des Angeklagten völlig frei, es hat selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale (wie etwa die als Mittel der Tatbegehung anzusehende, nach § 33 Abs. 1 FinStrG tatbildliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) zu prüfen und in gleicher Weise
auch - uneingeschränkt - die erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sowie zur Schuld, im besonderen zum Unrechtsbewußtsein, zu treffen (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch FinStrG § 55 ENr. 1, 2, 5 ff, 18 d).
Die Beurteilung der subjektiven Tatseite obliegt demnach dem Strafgericht, das insoweit keiner Bindung an die Auffassung der Abgabenbehörde unterliegt. Ob der Angeklagte auch den subjektiven Tatbestand des betreffenden Finanzvergehens erfüllt, mithin im Fall des § 33 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich gehandelt hat, ist somit allein vom Strafgericht auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens zu entscheiden.
Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen haben die Firmen B*** und C*** durch den Angeklagten als Geschäftsführer dem Dkfm. P*** und der (von diesem repräsentierten) Firma K***-Import GesmbH Darlehen gewährt, die in der Folge nicht zurückbezahlt wurden, worauf der Angeklagte in der seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1977 beigelegten Bilanz einen Betrag von 180.000 S als Rückstellung aufgenommen hat. Nach den weiteren Urteilsannahmen konnte dem Angeklagten zwar laut Prüfungsbericht der Finanzbehörde aus dieser Darlehensgewährung kein Vorwurf gemacht werden, der Angeklagte hat jedoch nach Ansicht des Schöffengerichts durch bewußt falsche Buchung, indem er die Rückstellung nicht aufgelöst, sondern als Forderung gegenüber der Firma B*** gebucht hat, vorsätzlich eine zu niedrige Steuerbemessung herbeigeführt (S 80 f/Bd. III). Die Rückstellung hätte nach Meinung des Erstgerichts vom Angeklagten aufgelöst werden müssen. Durch die bloße Umbuchung des Betrages von 180.000 S als Forderung (des Angeklagten gegenüber der Firma B***) hätte sich im Ergebnis ein vom Vorsatz des Angeklagten erfaßt gewesener wirtschaftlicher Vorgang zweifach gewinnmindernd ausgewirkt (S 96/Bd. III).
Diese Ausführungen des Schöffengerichts stellen keine logisch nachvollziehbare Begründung der inneren Tatseite des dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Verhaltens dar, dies umso weniger, als im Ersturteil der aus der Aktenlage ersichtliche Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben wird. Aus dem angeschlossenen - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 63/Bd. III) - Einkommensteuerakt StNr. 840/6483 geht nämlich hervor, daß der Angeklagte seiner Steuererklärung für das Jahr 1977 eine Bilanz (Jahresabschluß) angeschlossen hatte, in welcher ua als Rückstellung in der Causa Dkfm. P***/K***-Import ein Betrag von 180.000 S aufscheint (S 6 f des zitierten Steueraktes). In einer Erläuterung hiezu wies der Angeklagte darauf hin, daß an Dkfm. P*** bzw. an die von diesem vertretene Firma K***-Import seit Februar 1977 - nur zu 75 % besicherte - Darlehen in der Gesamthöhe von 700.000 S gewährt wurden, die nur teilweise einbringlich gewesen und mit einem Restbetrag von 178.620 S unbeglichen geblieben seien. Dkfm. P*** sei wegen Betrugsverdachtes in Haft genommen und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit der Hereinbringung des noch aushaftenden Betrages sei nicht mehr zu rechnen, sodaß eine Rückstellung in der Höhe von 180.000 S gebildet worden sei, weil eine Inanspruchnahme (ersichtlich gemeint des Angeklagten als verantwortlichem Geschäftsführer) zu erwarten sei (S 8 desselben Steueraktes für das Jahr 1977).
Die Rückstellung des Betrages von 180.000 S scheint auch in der Bilanz für das Jahr 1978 mit dem Hinweis auf, daß diese Rückstellung weitergeführt werde, weil mit der Einbringlichkeit des Betrages infolge Verurteilung und Haft des Schuldners (Dkfm. P***) nicht gerechnet werden könne (vgl. S 7 und 9 des genannten Steueraktes für das Jahr 1978). Aus dem Prüfungsbericht des Finanzamtes vom 25. März 1985 ergibt sich, daß der Betrag von 180.000 S am 31. Dezember 1979 (von Dkfm. P***) an die Firma B*** überwiesen wurde, wobei als Verwendungszweck der Zahlung "Sicherstellungsdepot iS K***-Import/Dkfm. P*** laut Beschluß vom 18. November 1977" angeführt wurde. Vom Prüfer der Finanzbehörde wurde bemängelt, daß in der Buchhaltung des Angeklagten die Zahlung von 180.000 S nicht gegen die im Jahr 1977 gebildete Rückstellung ausgebucht, sondern als Forderung (des Angeklagten) gebucht worden sei und dieser Betrag zum 31.Dezember 1981 unter dem Titel "Depot und Kautionen" noch immer offen sei. Nach den weiteren Ausführungen im Prüfungsbericht sei ein vom Angeklagten behaupteter Beschluß der Firmen B*** und C***, ihn als Geschäftsführer wegen der Darlehensgewährung an Dkfm. P*** bzw. an die Firma K***-Import zur Haftung heranzuziehen, nicht gefaßt und ein Protokoll über eine vom Angeklagten behauptete Beschlußfassung vom 18.November 1977 über seine Haftung für diesen uneinbringlichen Darlehensbetrag nicht vorgefunden worden. Das Finanzamt vertrat daher die Auffassung, daß eine (persönliche) Haftung des Angeklagten für den aushaftenden (restlichen) Darlehensbetrag von 180.000 S nicht bestehe. Es handle sich vielmehr, wie auch die Buchung des - vom Angeklagten bezahlten - Betrages von 180.000 S als Forderung zeige, bloß um ein Leihgeld des Angeklagten, um die Liquidität der Gesellschaft zu sichern, sodaß eine Vermögensverminderung bei ihm nicht eingetreten sei. Da mangels einer selbständigen Tätigkeit des Angeklagten auch keine Betriebsausgabe vorliege und die Zahlung der 180.000 S als freiwillige Geldleistung an die Gesellschaft zu werten sei, der bloß Darlehenscharakter zukomme, könne diese Zahlung auch nicht als (steuermindernde) Werbungspost anerkannt werden (vgl. S 245-248/Bd. II und S 20-21 verso des genannten Steueraktes für das Jahr 1981).
Schon diese Beurteilung durch das Finanzamt läßt die steuerliche Bewertung eines Vorganges erkennen, der für sich allein keineswegs von vornherein darauf hinweist, daß der Vorsatz des Angeklagten auf Herbeiführung einer Abgabenverkürzung gerichtet war. Anläßlich seiner Einvernahme vor der Finanzbehörde verantwortete er sich am 9. Februar 1983 dahin, daß die Firmen B*** und C*** durch die Darlehensgewährung an Dkfm. P*** einen Schaden in der Höhe von 180.000 S erlitten hätten, für den er verantwortlich gewesen sei, weil er als Geschäftsführer der genannten Firmen die Darlehen eingeräumt habe (S 397, 399/Bd. I). Auch im Einspruch gegen die Anklageschrift wendete der Angeklagte in diesem Zusammenhang seine (persönliche) Verpflichtung zum Schadenersatz ein (S 379, 381/Bd. II). Für die Urteilsannahme, der Angeklagte habe in diesem Fall mit Verkürzungsvorsatz gehandelt (S 96/Bd. III), fehlt daher in Wahrheit eine tragfähige Begründung.
Dies gilt gleichermaßen für die von der Beschwerde bekämpfte Provisionszahlung von 20.000 S im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in Wien 10., Fernkorngasse 42.
Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in seiner (im Juli 1980 eingebrachten) Steuererklärung für das Jahr 1978 im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Wohnung (im Dezember 1978) eine (Vermittlungs-)Provisionszahlung von 20.000 S als Betriebsaufwand geltend gemacht. Diese nach dem Vorhaben des Angeklagten ursprünglich zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse von Betriebsangehörigen gewidmete Wohnung wurde allerdings in der Folge von keinem Dienstnehmer des Angeklagten als Dienstwohnung, wohl aber vom Angeklagten zumindest zum Teil als Büro benützt, sodaß das Finanzamt 15 % der laufenden Aufwendungen für diese Wohnung als Betriebsausgabe anerkannt hatte (vgl. S 7-9, 21 verso, 24 des Einkommensteueraktes StNr. 840/6483). Das Schöffengericht vertrat hiezu die Ansicht, daß die Provision für die Vermittlung der Wohnung zu den Anschaffungskosten einer Wohnung und damit zu den Kosten der Lebensführung des Abgabenpflichtigen gehöre (S 81/Bd. III) und der betrieblich genutzte Anteil an der Wohnung unter 20 % liege, sodaß die gesamten Finanzierungskosten der privaten Lebensführung des Angeklagten zuzurechnen seien (S 81/Bd. III). Eine schlüssige, logisch nachvollziehbare Begründung dafür, daß der Angeklagte in Ansehung der in der Steuererklärung für 1978 als Betriebsausgabe deklarierten Provisionszahlung von 20.000 S mit Verkürzungsvorsatz sowie mit Unrechtsbewußtsein gehandelt hat, läßt sich dem angefochtenen Urteil gleichfalls nicht entnehmen (vgl. S 96, 97/Bd. III). Der Umstand allein, daß die Wohnung entgegen der ursprünglichen Zweckwidmung in der Folge von Dienstnehmern des Angeklagten (für Wohnzwecke) nicht benutzt wurde, stellt nach Lage des Falles noch keine zureichende Begründung für die Annahme eines Handelns des Angeklagten mit Verkürzungsvorsatz dar, zumal von der Finanzbehörde eine zumindest teilweise betriebliche Nutzung dieser Wohnung ausdrücklich anerkannt wurde.
Die damit vom Beschwerdeführer zutreffend gerügten und entscheidungswesentlichen Begründungsmängel des Urteils machen im davon betroffenen Umfang - und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhangs in Ansehung des gesamten Schuldspruchfaktums laut Punkt A/I des Urteilssatzes - eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unerläßlich, sodaß insoweit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen war. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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