OGH 14Os77/94

OGH14Os77/947.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jafar G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Dezember 1993, GZ 1 b Vr 5.671/93-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jafar G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Ihm liegt zur Last, vom 16.März 1993 bis 30.Juli 1993 in Wien und Niederösterreich mit Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Bankbeamte durch Vortäuschung seiner Kontoverfügungsberechtigung unter Benützung gefälschter Überweisungsaufträge und anderer Bankurkunden zur Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen in 12 Fällen verleitet und in 22 Fällen zu verleiten versucht zu haben, wobei der von seinem Vorsatz umfaßte Schaden am Vermögen der Bankinstitute bzw der Kontoinhaber 500.000 S übersteigt.

Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Durch die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Schriftgutachtens zum Beweis dafür, daß der Angeklagte nicht der Urheber der auf den Überweisungsaufträgen aufscheinenden Unterschriften sei (S 180 f/II), wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Die Vernehmung von Sachverständigen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die Beantwortung einer Frage besondere Kenntnisse erfordert, die im allgemeinen nicht vorausgesetzt werden können. Darnach ist aber das Gericht auch zur selbständigen Lösung einfacher Fachfragen berechtigt, soferne nicht besondere Umstände dargetan werden, die dennoch die Beiziehung eines Sachverständigen angezeigt erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall ging es zunächst nur um die Beurteilung der Ähnlichkeit der Schriftzüge des Angeklagten mit jenen auf den gefälschten Überweisungsaufträgen, denn schon damit ließ sich angesichts der übrigen gegen ihn vom Erstgericht zutreffend angeführten Argumente (S 182/II; US 13) die Möglichkeit des angestrebten Ausschlußbeweises von vornherein verneinen. Die Schriftmerkmale und orthographischen Besonderheiten bei den strittigen Unterschriften auf den Bankbelegen und den Vergleichsunterschriften des Angeklagten sind hier in der Tat derart auffallend (vgl ON 32), daß das Schöffengericht mit Recht von der Begutachtung durch einen Experten Abstand genommen hat.

Der allein in bezug auf das Faktum II/7 (Sparkasse H*****) erhobenen Mängelrüge (Z 5) zuwider mußte sich das Erstgericht mit der Aussage der Bankangestellten Anna L***** nicht eigens auseinandersetzen, denn daß diese den Angeklagten bei einer Gegenüberstellung nicht erkannt hat (ON 32, S 481), spricht nach den Umständen noch keineswegs gegen seine - auf Grund des Geständnisses im Vorverfahren (insbesondere ON 32, S 691) und der vorliegenden Urkundenbeweise angenommene (US 13) - Täterschaft.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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