Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Peter S*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB (A) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Als das bezeichnete Diebstahlsverbrechen liegt ihm u. a. zur Last, in der Nacht zum 8. Jänner 1989 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten und (andere) Tabakwaren im Wert von 16.285 S sowie 60 S Bargeld Gewahrsamsträgern der Firma U*** durch Einbruch weggenommen zu haben (A/I/2).
Rechtliche Beurteilung
Nur diesen Teil des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 a und (nominell) Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) bestehen gegen die auf Grund der Schadensaufstellung (S 33 - 35) der Verkäuferin Lucia K*** und unter ausdrücklicher Ablehnung der nur ca. 14 Stangen Zigaretten konzedierenden Verantwortung des Angeklagten getroffene Feststellung, daß er bei dem gegenständlichen Geschäftseinbruch 49 Stangen Zigaretten, 11 Packungen Tabak und Zigarettenpapier im Gesamtwert von 16.285 S erbeutet hat. Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist es nämlich nach der Aktenlage (vgl. S 99) auch für einen Einzeltäter keineswegs besonders schwierig, geschweige denn "gegen logische Denkgesetze", diese mit Hilfe entsprechender (größerer) Behältnisse abzutransportieren. Auch die Annahme, daß dem Angeklagten solche Traghilfen zur Verfügung standen, ist durchaus nicht bedenklich.
Die materiellrechtliche Rüge, in der der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von ihm geltend gemachten erheblichen Bedenken gegen die Feststellung des Umfanges seiner Beute die Annahme eines Schadens von insgesamt nicht mehr als 25.000 S reklamiert und behauptet, daß insoweit das Schöffengericht "bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen nicht richtig beurteilt" hätte und "das Urteil daher mit einem Feststellungsmangel behaftet" sei, entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Als Strafbemessungsrüge scheitert der Einwand schon daran, daß eine Wertqualifikation (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) keine Strafbemessungstatsache im Sinn des zweiten Anwendungsfalles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO bildet, sondern den gesetzlichen Strafsatz bestimmt, und daher deren rechtsirrige Annahme oder Nichtannahme ausschließlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des schöffengerichtlichen Nichtigkeitskatalogs bekämpft werden kann. Dessen gesetzmäßige Ausführung setzt aber die Behauptung voraus, daß insoweit entweder eine konstatierte Tatsache rechtlich falsch beurteilt worden oder daß eine für die richtige Beurteilung entscheidende Tatsache nicht festgestellt worden sei, obwohl die Verfahrensergebnisse darauf hingewiesen haben. Wurde indes die Feststellung eines (behaupteten oder sonst im Verfahren hervorgekommenen) relevanten Tatumstandes im Urteil ausdrücklich abgelehnt (hier: der angebliche Minderumfang der Beute), so kann dies niemals als (materiellrechtlicher) Feststellungsmangel gerügt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).
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