OGH 14Os77/21m

OGH14Os77/21m10.8.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. April 2021, GZ 46 Hv 92/20g‑25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00077.21M.0810.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Verfallsausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Oktober 2020 in N***** gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des AMS N***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die in seinen jährlichen Anträgen auf Auszahlung der Notstandshilfe wiederholte, wahrheitswidrige Angabe, er sei lediglich geringfügig beschäftigt, obwohl er tatsächlich in Vollzeit beschäftigt war und ein Monatsgehalt von etwa 2.000 Euro bezog, zur Auszahlung von Notstandshilfe, somit zu Handlungen verleitet, die das AMS N***** im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 51.213,40 Euro am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) leitet ihren Einwand, zufolge der – hier maßgeblichen – Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl § 57 Abs 3 dritter Fall StGB) seien die bis zum November 2015 begangenen Taten verjährt, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565). Denn sie legt nicht dar, weshalb – ungeachtet § 58 Abs 2 StGB – Verjährung für die genannten Taten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die (auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden) weiteren, bis zum 31. Oktober 2020 „jährlich“ begangenen (US 2 iVm US 1) Betrugstaten eingetreten sei.

[5] Die gegen den Verfallsausspruch gerichtete Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) kritisiert bloß, dass dieser verfehlt auf § 20 Abs 1 (statt richtig auf Abs 3 [so zutreffend auf US 8 erkannt]) StGB gestützt wurde. Sie zeigt solcherart nicht auf, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis auf Basis des Urteilssachverhalts (vgl US 2 und 8) überschritten hätte (vgl [allgemein zum Begriff „Vermögenswerte“ nach § 20 StGB] RIS‑Justiz RS0130833).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Verfallsausspruch gerichtete Berufung, die – ungeachtet der Zurückziehung der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung (vgl § 294 Abs 4 vierter Satz) – gemäß § 290 Abs 1 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachten ist (RIS‑Justiz RS0116499; Ratz WK-StPO § 290 Rz 28).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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