European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00077.16D.0914.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muslim G***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 29. Mai 2015 in V***** Pejo M***** mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihm einen Faustschlag gegen den Kiefer und Fußtritte gegen den Oberkörper und den Kopf versetzte, fremde bewegliche Sachen nämlich ein Mobiltelefon im Wert von 100 Euro sowie 400 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099431 [T1]), weshalb der Einwand, die Feststellungen zu den von Pejo M***** erlittenen Abschürfungen auf der linken Seite seines Oberkörpers seien „mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen“ und „durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt“, den Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung bringt.
Indem die Beschwerde aus dem Umstand, dass in einer Ambulanzkarte und einer Krankengeschichte Verletzungen im Bereich des Oberkörpers nicht angeführt sind, den Schluss zieht, das Opfer habe solche entgegen seinen Behauptungen gar nicht erlitten, richtet sie sich (überdies keine entscheidende Tatsache ansprechend) nach Art einer Schuldberufung, somit in unzulässiger Form, gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen Kevin D*****, wonach Pejo M***** ein Bekannter von ihm sei, mit dem er Fußball gespielt habe und dieser den Angeklagten kenne, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0118780). Dasselbe gilt für den Verweis auf Aussagen der Zeugen Ruzica Go*****, Mirko M***** und Islam S***** zur Frage, ob das Opfer den Angeklagten gekannt habe.
Soweit die Beschwerde mehrere Passagen der Beweiswürdigung als „lebensfremd“ und „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten“ kritisiert und eigene Beweiserwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Corinna Z***** und Pejo M***** anstellt, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0119424, RS0099649).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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