OGH 14Os77/00

OGH14Os77/0029.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Boban P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30. März 2000, GZ 23 Vr 827/99-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Boban P***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes (§ 11 StGB), nämlich einer schizophrenen Psychose, im September oder Oktober 1999 Karl-Heinz E***** mit hochgehaltener Schere und den Worten: "Ich bringe euch alle um!", sohin mit dem Tod, gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen - eine als gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat.

Die nominell aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 (§ 433 Abs 1) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Eignung einer Drohung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), ist als Rechtsfrage kein Gegenstand tatsächlicher Feststellung und der Anfechtung mit Mängelrüge (Z 5) daher ebenso entrückt wie das - für Strafbedrohtheit (vgl § 433 Abs 1 erster Satz StPO) und rechtliche Einordnung der Anlasstat bedeutungslose - Tatmotiv des Betroffenen. Als Gegenstand beweiswürdigender Erwägungen ist es der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde gleichermaßen unzugänglich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2).

Die Befürchtung, also die tatsächliche Bejahung hoher Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen unter dem Einfluss der geistigen oder seelischen Abartigkeit, ist den Urteilsgründen deutlich zu entnehmen (US 9); eine (im Indikativ getroffene) Tatsachenbehauptung, der Betroffene werde eine solche begehen, wird vom Gesetz naturgemäß nicht verlangt und kann als - für die Anordnung der Maßnahme - nicht entscheidend dahinstehen (inhaltlich Z 11 erster Fall iVm Z 5). Dass das Erstgericht die Kriterien der Gefährlichkeitsprognose verkannt habe (Z 11 zweiter Fall), behauptet die Beschwerde nicht; deren Inhalt aber kann - als Ermessensentscheidung - nur mit Berufung angefochten werden (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 8 f).

Ob E***** Angst vor dem Betroffenen hatte, ist nicht entscheidend und kein Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a). Die (zur Berichtigung durch den Vorsitzenden beantragte) Äußerung des Zeugen N***** des Inhalts, E***** habe sich schon vor der Tat über seinen Zimmergenossen, den Betroffenen, beklagt, ist dem Protokoll zwar ohnehin zu entnehmen (S 269, 271). Erhebliche Bedenken gegen die tatsächlichen Feststellungen zur Anlasstat ergeben sich daraus jedoch nicht.

Die Rechtsrüge (nominell Z 11, inhaltlich Z 9 lit a) zeigt nicht auf, woraus sie das Erfordernis einer Eignung der Drohung, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (statt einer darauf gerichteten Absicht des Drohenden; vgl instruktiv Jerabek in WK2 § 74 Rz 34) ableitet und verzichtet auf einen klärenden Hinweis, warum ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (§ 8 StGB) vorsätzlicher Drohung (§ 5 StGB) entgegenstehen sollte.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

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