Normen
StGB §58 Abs3 Z2
| 14 Os 75/87 | OGH | 22.07.1987 |
| 15 Os 130/07t | OGH | 17.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Es muss sich dabei aber um Verfolgungshandlung gegen eine (durch eindeutige Kennzeichen und Merkmale) unverwechselbar bezeichnete und feststehende bestimmte Person gerichtet, handeln, ohne dass die in Verfolgung gezogene Person (bereits) namentlich bekannt sein muss. (T1); Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_19870722_OGH0002_0140OS00075_8700000_001
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