Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Johann N*****, Hashim R***** und Advija R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurden Johann N*****, Hashim R***** und Advija R***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I.) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II.) schuldig erkannt. Danach haben sie in Wien vorsätzlich
I. in mehreren Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eingangsabgabenpflichtige Waren, hinsichtlich derer ein Schmuggel begangen worden ist, an sich gebracht, gewinnbringend weiterverkauft bzw "dies versucht", und zwar
- 1. ...
- 2. Johann N***** von März 1999 bis November 2000 zumindest 2600 Stangen verschiedener Marken durch Übernahme von Hell Romana E*****;
- 3. Hashim R***** am 30. April 2002 799 Stangen verschiedener Marken;
- 4. Hashim R*****, Advija R***** und der rechtskräftig verurteilte Sasa St***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 22. Juli 2001 zumindest 1806 Stangen und 60 Stück diverser Marken;
5. Hashim R***** von März 1999 bis August 2001 3900 Stangen verschiedener Marken durch Weitergabe an Hell Romana E*****;
II. zugleich durch die unter I. angeführten Taten Monopolgegenstände, nämlich die dort jeweils angeführte Menge an Zigaretten, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden ist, an sich gebracht, gewinnbringend weiterverkauft bzw "dies versucht".
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen von Johann N***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO, von Hashim R***** aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und von Advija R***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann N*****:
Weshalb die Urteilsbegründung, wonach der Rechtsmittelwerber mangels vorhandener Barmittel für einen direkten Ankauf vom Angeklagten Hashim R***** die Zigaretten von der Angeklagten Hell Romana E***** kommissionsweise bezog und den Kaufpreis aus dem Erlös der Weiterveräußerung finanzierte (US 13 f), mit sich selbst im Widerspruch stehen soll, wird in der Mängelrüge (Z 5) nicht nachvollziehbar dargetan. Dass es dem Beschwerdeführer (nach seinen Schlussfolgerungen) auf Grund des festgestellten gewinnbringenden Verkaufs großer Zigarettenmengen hypothetisch offen gestanden wäre, die weiteren Ankäufe ohne Kommissionsvereinbarung zu finanzieren, steht den bekämpften Erwägungen auch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO nicht entgegen. Im Übrigen wird mit dieser bloßen Spekulation kein entscheidungswesentlicher Umstand angesprochen, weil solcherart ein gewerbsmäßiges Vorgehen nicht in Frage gestellt würde.
Entgegen dem weiteren Einwand einer unvollständigen bzw offenbar unzureichenden Begründung der Urteilsannahme zu der von der Angeklagten Hell Romana E***** übernommenen Zigarettenmenge haben die erkennenden Richter Aussagedivergenzen dieser Angeklagten in der Hauptverhandlung (AS 429 ff/II) nicht unerörtert gelassen, sondern vielmehr ebenso denklogisch wie empirisch einwandfrei begründet, weshalb sie deren Angaben vor dem Hauptzollamt Wien gefolgt sind (US 11 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, die Plausibilität des von der Angeklagten Hell Romana E***** geschilderten, durch Gewinnaufschlag gegenüber einem unmittelbaren Ankauf vom Angeklagten Hashim R***** verteuerten kommissionsweisen Zigarettenabsatzes an den Beschwerdeführer in Frage zu stellen und andere Schlüsse als die Tatrichter zu ziehen, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hashim R*****:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen die Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 53 Abs 2 lit b FinStrG) hindernden Mangel an Feststellungen, weil das Erstgericht lediglich im Spruch die strafbestimmenden Wertbeträge ausgewiesen habe. Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe ausdrücklich auf die im Spruch (US 4) angeführten Bemessungsgrundlagen Bezug nehmen (US 11), werden diese Summen auch in den auf dieser Basis ermittelten Strafobergrenzen dargestellt (vgl US 18). Welche weiteren Konstatierungen dazu notwendig gewesen sein sollten, lässt die Rüge offen. Das darüber hinaus gehende Vorbringen einer fehlenden Begründung zu den strafbestimmenden Wertbeträgen (inhaltlich Z 5 vierter Fall), übergeht, dass sich das Schöffengericht insoweit mit (noch) hinreichender Deutlichkeit auf die im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29. Jänner 2004 neu durchgeführten, in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2004 verlesenen (S 57/III) Berechnungen des Hauptzollamtes Wien (Variante 4 in ON 40) zu den korrespondierend dazu dem Urteil zugrunde gelegten, mängelfrei begründeten Sachverhalten stützte (vgl US 8 und 11).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Advija R*****:
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit Bezug auf die - vom erkennenden Gericht innerhalb einer Reihe weiterer Argumente nur unterstützend angeführte (US 15 f) - Urteilserwägung, in der Wohnung der Beschwerdeführerin sei ein "vermutlich" aus den Gewinnen des illegalen Zigarettenhandels stammendes Sparbuch sowie Bargeld gefunden worden, keine offenbar unzureichende Entscheidungsbegründung auf. Eine solche läge nur vor, wenn unter Einbeziehung aller - und nicht bloß einzelner - beweiswürdigender Erwägungen zu einer Urteilsannahme ein Widerspruch mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen aufgezeigt würde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455).
Der Einwand, wonach die Feststellung, die Nichtigkeitswerberin sei auf frischer Tat betreten worden, als sie den Mitangeklagten Hashim R***** und Sasa St***** behilflich sein wollte, die geschmuggelten Zigaretten aus den Autos auszuladen (US 15), "in den Beweisergebnissen keine Deckung finde" und daher "aktenwidrig" sei, verkennt einerseits das Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach Z 5 fünfter Fall, der nur dann vorliegt, wenn der Inhalt von Aussagen oder Urkunden im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 465). Andererseits lässt das Rechtsmittel solcherart nicht erkennen, weshalb die umfassende Abwägung verschiedenster Beweisergebnisse sonst iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft wäre. Mit ihrer (Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag vermissenden) Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen zur weitgehend inhaltsgleichen Beschwerde des Angeklagten Hashim R***** zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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