Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden der Angeklagten Dr. Hermann G***** und Dkfm Edwin S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Juli 2001 (ON 648), mit dem dieses die Gebühren des Sachverständigen Dkfm Leopold W***** für die Vorbereitung sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung - unter Abweisung des Mehrbegehrens (ON 594) - mit 1,708.415 S bestimmt hatte, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten Dr. Hermann G***** gegen diese Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Beschwerde war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes (§ 41 GebAG) zurückzuweisen.
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