OGH 14Os71/97

OGH14Os71/9717.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 11.April 1997, GZ 20 Vr 3934/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Christian H***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 5.November 1996 in Innsbruck dadurch, daß er dem Helmut C***** einen Gas-Schreckschußrevolver und "die Maskierung" zur Verfügung stellte, ihn bis in die Nähe des Tatortes begleitete und dort auf seine Rückkehr wartete, mit Bereicherungsvorsatz zu dessen Versuch beigetragen hat, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe der Rezeptionistin des "Austrotels" Bargeld wegzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verkennt, daß neben der Überschreitung der Strafbefugnis (Z 13 erster Fall) nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen (zweiter Fall) oder ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (dritter Fall) unter Nichtigkeitssanktion stehen, während der Strafausspruch des Geschworenengerichtes im übrigen ausschließlich mit Berufung anfechtbar ist.

Demnach ist die mangelhafte Begründung einer Strafzumessungstatsache der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde ebenso entrückt wie die vergleichsweise Angemessenheit einer Sanktion (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 11 E 7 a). Zudem liegt Nichtigkeit nach dem zweiten Fall der Z 13 nur dann vor, wenn die nach dem Gesetz gebotene Verwertung festgestellter Tatsachen rechtsirrtümlich unterblieben ist, nicht aber, wenn eine Strafzumessungstatsache im Urteil nicht berücksichtigt wurde (aaO E 4 b, 6).

Die über das Rechtsmittelvorbringen hinausgehende Polemik gegen das Gesetz ist fehl am Platz.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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