Spruch:
Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried W***** der Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Der Angeklagte meldete schriftlich Berufung an (ON 17) und führte diese nach Zustellung des Urteils sowohl nominell als auch inhaltlich als „Berufung wegen Schuld und Strafe" aus (ON 18). Es wurden keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl § 285a Z 2 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 StPO) war zurückzuweisen. Ein derartiges Rechtsmittel ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 280 zweiter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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