European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00070.20F.0721.000
Spruch:
Die Eingabe wird nicht weiter behandelt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30. April 2020, AZ 8 Bs 137/20p, gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des ***** L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. April 2020, AZ 33 BE 40/20y, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus dem Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Strafgefangenen brachte dieser eine mit 13. Mai 2020 datierte, handschriftlich in polnischer Sprache verfasste Eingabe ein, die das Vollzugsgericht – nach amtswegiger Veranlassung der Übersetzung in die deutsche Sprache – dem Obersten Gerichtshof als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe ist prozessual unbeachtlich, weil sie nicht in der Gerichtssprache (Art 8 Abs 1 B‑VG, § 53 Abs 1 Geo) verfasst wurde. Im Übrigen ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtszug vorgesehen (§ 89 Abs 6 StPO).
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