Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Erwin K***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB (B/I), demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch - einschließlich der Vorhaftanrechnung und des zugleich gefassten Beschlusses auf Verlängerung der Probezeit (nicht jedoch, soweit vom Widerruf der im Verfahren AZ E Vr 272/98 des Landesgerichtes Steyr gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde) - aufgehoben und (nur) zur Strafneubemessung sowie zur Entscheidung, ob die im Verfahren AZ E Vr 272/98 des Landesgerichtes Steyr bemessene Probezeit verlängert wird, an das Landesgericht Steyr zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Sodann werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Christian P***** zuzuleiten sein. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Erwin K***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Erwin K***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Erwin K***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt (B/I). Darnach hat er am 2. April 2000 in S***** mit dem zu diesem Zeitpunkt 14-jährigen Benjamin Ke***** gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, indem er dessen Geschlechtsteil unter der Kleidung betastete und Onanierbewegungen durchführte.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zeigt der Angeklagte zutreffend auf, dass die Anklage im ersten Rechtsgang in Hinsicht auf diese Tat - vom Staatsanwalt aus Z 7 des § 281 Abs 1 StPO nicht angefochten und amtswegiger Korrektur entrückt (§ 290 Abs 1 StPO) - unerledigt geblieben war, was im Ergebnis einem Freispruch gleichkam (RZ 1987/28). In seinem kassatorischen Erkenntnis hatte der Oberste Gerichtshof zweimal zur Klarstellung auf diesen Umstand hingewiesen. Schuldig gesprochen wird der Angeklagte nämlich stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt (vgl Mayerhofer StPO4 § 260 E 93; 11 Os 4/82). Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO bezweckt, das Erkenntnis als Bezugspunkt der Urteilsanfechtung klarzustellen, hebt der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Der nunmehrige Schuldspruch (B/I) verstieß daher gegen das aus dem XX. Hauptstück der StPO erhellende Verbot, ohne förmliche Wiederaufnahme in derselben Sache erneut zu entscheiden und war folgerichtig ersatzlos aufzuheben. Rechtslogische Folge ist die Beseitigung des davon abhängigen Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Beschlusses auf Verlängerung einer Probezeit), was zur Rückverweisung der Sache zwecks Strafneubemessung führt (§ 285e StPO).
Danach werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Christian P***** zuzuleiten sein (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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