OGH 14Os67/94

OGH14Os67/947.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12.Jänner 1994, GZ 19 Vr 964/93-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG, des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheits-, Wertersatz- und Geldstrafe verurteilt.

Darnach hat er

in Bruck an der Mur

I. in der Zeit von Ende 1991 bis Mai 1992 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er insgesamt 2000 Gramm Cannabisharz, das er von unbekannten Lieferanten zu einem Grammpreis von 60 bis 70 S erworben hatte, an den gesondert verfolgten Wolfgang G***** in Teilmengen von 200 bis 250 Gramm zu einem Grammpreis von 95 S verkaufte, wobei die Weitergabe des Suchtgiftes geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen;

II. durch die zu I beschriebene strafbare Handlung gewerbsmäßig eingangsabgabenpflichtige Waren, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war und auf welchen Eingangsabgaben von insgesamt 48.360 S lasteten, vorsätzlich an sich gebracht und verhandelt, sowie

III. außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erzeugt, erworben und besessen, indem er

1. in den Jahren 1991 und 1992 in Kapfenberg insgesamt 20 bis 30 Gramm Cannabisharz vom gesondert verfolgten Friedrich P***** für den Eigenkonsum ankaufte und

2. von Anfang 1990 bis Anfang 1993 in St.Marein Hanfpflanzen zog und daraus zumindest 150 Gramm - großteils selbst konsumiertes - Marihuana gewann.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den die Freiheitsstrafe betreffenden Strafausspruch mit Berufung.

Durch das Zwischenerkenntnis, mit dem das Erstgericht die Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte kein Haschisch verkaufte" (S 334), abgelehnt hat, wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt. Abgesehen davon, daß schon die zur Ausforschung dieser Zeugen erforderlichen Mindestangaben über ihren Aufenthaltsort fehlen, gebricht es dem Antrag auch sonst an der nach Lage des Falles gebotenen Präzisierung, die zu einer sachbezogenen Entscheidung über seine Berechtigung erforderlich gewesen wäre. Daß die unter Anklage gestellten Taten (I und II) von dritten Personen wahrgenommen worden sein könnten, ist im Verfahren weder hervorgekommen, noch wurde dies im Beweisantrag behauptet. Demnach hätte dargetan werden müssen, aus welchen anderen Gründen die beantragte Beweisaufnahme ein für die Schuldfrage relevantes Ergebnis erwarten ließ. Die erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 41 zu § 281 Abs 1 Z 4). Dies gilt auch für die Beschwerdebehauptung, daß Helmut P***** über seine Angaben hinaus von Martin S***** zu Unrecht einer "tieferen Involvierung" in die Suchtgiftszene bezichtigt worden sei. Abgesehen von der Relevanz des nachgetragenen Beweisthemas verfielen daher auch alle weiteren, allein der Klärung dieser Frage dienenden Beweisanträge (S 333 f) zu Recht der Ablehnung.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht mit den abweichenden Angaben des Wolfgang G***** zu Menge und Preis des vom Angeklagten gekauften Suchtgiftes eingehend und formal mängelfrei auseinandergesetzt (US 10 f). Die Argumentation des Schöffensenates, das umfassende Eingeständnis dieses Zeugen über seine eigenen Suchtgiftverkäufe habe sich in den gegen seine Abnehmer geführten Strafverfahren als richtig erwiesen, ist im Gegensatz zum weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5) denkfolgerichtig und nachvollziehbar aus dem gegen G***** ergangenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Strafurteil (ON 18) abzuleiten. Daraus ergibt sich nämlich, daß die überwiegende Anzahl der von ihm belasteten Personen seine Darstellung bestätigte (S 316, 317). Im Sinne des Gebotes einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erübrigten sich daher nähere Ausführungen dazu.

Mit seinen weiteren Einwänden gegen die Verläßlichkeit des Zeugen G***** (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer auf keine aktenkundigen Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemein menschlicher Erfahrung ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen ließen. Die aktenmäßige Nachprüfung der beweiswürdigenden Erwägungen durch den Obersten Gerichtshof an Hand des Beschwerdevorbringens bietet keinen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen.

Somit war die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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