Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Klaus N***** und Bernd B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auch rechtskräftige Teilfreisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden - angefochtenen Urteil wurden Klaus N***** (A., B.) und Bernd B***** (B.) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach haben „in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, Klaus N***** als Vorsitzender des Verwaltungsrates der „V***** S.A." und Verwaltungsrat der „D*****", Bernd B***** als Vorsitzender des Verwaltungsrates der „D*****" im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Franz St*****, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw ihre Mittäter unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vortäuschung, die von den Genannten übergebenen Geldbeträge stellten eine sichere Anlage mit hoher Verzinsung dar und würden für Investitionen auf Grenada verwendet, weiters dadurch, dass sie teilweise unrealistisch hohe Zinsen versprachen und die übergebenen Geldbeträge nicht widmungsgemäß, sondern für eigene Zwecke verwendeten, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe nachstehender Geldbeträge verleitet, die die Genannten mit den nachfolgenden Beträgen am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 40.000 Euro übersteigt und sie sich teilweise der abgesondert verfolgten Günter Sch***** und Harald S***** sowie des vorsatzlos handelnden Andreas U***** bedienten und zwar
A. Klaus N***** im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit Franz St*****
1. am 27. September 1996 Herta W***** zur Übergabe von 9.447,46 Euro (130.000 S);
2. am 3. Februar 1997 Rudolf Sk***** zur Übergabe von 7.267,28 Euro (100.000 S);
3. am 5. Februar 1997 Johann P***** zur Übergabe von 7.267,28 Euro (100.000 S);
4. am 17. Februar 1997 Dietmar K***** zur Übergabe von 116.276,53 Euro (1,600.000 S);
5. am 20. Februar 1997 Irmgard R***** zur Übergabe von 7.267,28 Euro (100.000 S);
6. am 21. Februar 1997 Tihomir Ki***** zur Übergabe von 7.267,28 Euro (100.000 S);
7. am 17. März 1997 Ernestine Bo***** zur Übergabe von 7.267,28 Euro (100.000 S);
8. am 21. März 1997 Heinz Ka***** zur Übergabe von 7.267,28 Euro (100.000 S);
9. am 4. April 1997 Sonja F*****, frühere Ba*****, zur Übergabe von 21.801,85 Euro (300.000 S);
10. am 7. April 1997 Karl Sp***** zur Übergabe von 21.801,85 Euro (300.000 S);
11. am 14. April 1997 Helmut J***** zur Übergabe von 363.364,17 Euro (5,000.000 S);
12. am 25. April 1997 Günter Bol***** zur Übergabe von 9.447,47 Euro (130.000 S);
13. am 21. Mai 1997 Hermann H***** zur Übergabe von 15.261,30 Euro (210.000 S);
14. am 17. Juni 1997 Regina F***** zur Übergabe von 14.534,57 Euro (200.000 S);
15. am 19. Juni 1997 Helmut Q***** zur Übergabe von 14.534,57 Euro (200.000 S);
16. am 26. Juni 1997 Rudolf Ob***** zur Übergabe von 14.534,57 Euro (200.000 S);
17. am 27. Juli 1997 Gerhard Ha***** zur Übergabe von 7.267,28 Euro (100.000 S);
18. am 22. August 1997 Werner Kr***** zur Übergabe von 14.534,97 Euro (200.000 S);
19. im Juli 1997 Dr. Dieter W***** zur Übergabe von 36.336,42 Euro (500.000 S);
B. Klaus N***** und Bernd B***** im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Franz St***** und Karl Bu***** in den Jahren 1995 bis 1997
- 1. Katharina G***** zur Übergabe von 20.348,39 Euro (280.000 S);
- 2. Josef Ri***** zur Übergabe von 18.168,21 Euro (250.000 S);
- 3. Karl P***** (auch: P*****) zur Übergabe von 14.534,57 Euro (200.000 S) und 3.580 US-Dollar;
4. Harald Pl***** zur Übergabe von 14.534,57 Euro (200.000 S) und 9.000 US-Dollar;
- 5. Horst Si***** zur Übergabe von 8.720,74 Euro (120.000 S);
- 6. Friedrich G***** zur Übergabe von 5.813,83 Euro (80.000 S) und
4.130 US-Dollar;
- 7. Hermann Ha***** zur Übergabe von 14.534,57 Euro (200.000 S);
- 8. Ernestine Bo***** zur Übergabe von 14.534,57 Euro (200.000 S);
- 9. Vladimir Pa***** zur Übergabe von 21.801,85 Euro (300.000 S)."
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Klaus N***** aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO und von Bernd B***** aus § 281 Abs 1 Z 1a, 4 und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus N*****:
Aus der Z 3 rügt dieser Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Bestimmung des § 152 Abs 1 StPO, weil trotz angeblicher Selbstbelastungsgefahr „insbesondere die Zeugen S*****, Sch***** und Bu***** anlässlich der Hauptverhandlung vom Erstgericht nicht ausführlich" über ihr Entschlagungsrecht belehrt worden seien und dem Zeugen Sch***** überdies genehmigt worden sei, seine Aussage in der Hauptverhandlung von einem vorgefertigten Schriftsatz vorzulesen. Damit übersieht der Nichtigkeitswerber zunächst, dass das Ablesen einer Aussage von einem Schriftsatz weder durch § 152 StPO noch durch eine andere Bestimmung mit Nichtigkeit bedroht ist. Weiters lässt er unbeachtet, dass die genannten Zeugen in der Hauptverhandlung schon am 21. Jänner 2004 (Harald S*****, ON 269, insb S 317 ff/XIII) und am 22. Jänner 2004 (Günter Sch***** und Karl Bu*****, vgl ON 270, insb S 401 ff und 479 ff, je XIII) vernommen wurden, die Hauptverhandlung sodann vertagt und erst am 14. Oktober 2004 wegen Zeitablaufs gemäß § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde (ON 285). In der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2004 wurden die genannten Zeugen jedoch nicht mehr vernommen, unter anderem aber auch die Hauptverhandlungsprotokolle ON 269 und 270 einverständlich verlesen (S 31/XIV; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 179). Durch die Neudurchführung der Hauptverhandlung sind indes allfällige Nichtigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der ursprünglich durchgeführten Hauptverhandlung ergeben haben könnten, obsolet geworden (Danek, WK-StPO § 276a Rz 11). Abgesehen davon bleibt die Beschwerde prozessordnungswidrig auch jegliche Begründung dafür schuldig (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), inwiefern die (ohnehin erfolgten) Belehrungen der Zeugen Harald S***** und Günter Sch***** „nicht genug ausführlich" waren und warum für den auf Grundlage seines Geständnisses rechtskräftig schuldig gesprochenen Zeugen Karl Bu***** (vgl S 479/XIII) bei wahrheitsgemäßer Aussage noch eine Gefahr der Selbstbelastung bestand.
Unter dem selben Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer zudem noch eine Verletzung des § 252 Abs 3 StPO deshalb geltend, weil ihm „trotz mehrfacher Versuche das Recht verweigert wurde, die Zeugen zu befragen". Das Recht der Verfahrensparteien, an in der Hauptverhandlung zu vernehmende Personen Fragen zu stellen, ist nicht in § 252 Abs 3 StPO, sondern in § 249 Abs 1 StPO (Art 6 Abs 3 lit d MRK) festgeschrieben. Eine Verletzung dieser Vorschrift steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, sondern könnte nur bei entsprechender - hier nicht behaupteter - Antragstellung aus der Z 4 releviert werden.
Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) wirft den Tatrichtern vor, sie hätten über die in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2004 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. Ronald L*****, Dr. Socrates K*****, Walter M*****, Mohammed Ali Ka*****, Asim S. Ko*****, Colin R***** und Hanif M***** nicht entschieden und die Vernehmung tatsächlich nicht durchgeführt.
Dem Vorbringen zuwider hat der Angeklagte die Vernehmung des Zeugen Asim S. Ko***** in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2004 nicht beantragt, sodass er insofern nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Zeugen wurden (zusammengefasst) ausschließlich zum Nachweis dafür geführt, dass von bestimmten Kreditunternehmen (Gr*****, Q*****, KM*****) Kredite im Umfang mehrerer Millionen US-Dollar gewährt worden wären (S 49 f/XIV). Durch das (im Ergebnis auf eine Ablehnung hinauslaufende) Nichterkennen (Z 4 erster Fall) über seine Anträge wurde Klaus N***** in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt; trifft doch die im Urteil nachgeholte Begründung zu, den unpräzisen Beweisanträgen sei weder zu entnehmen, „aufgrund welcher konkreter Geschäfte die genannten Beträge hätten fließen sollen", noch inwiefern „die beantragten Zeugen Angaben über die tatsächliche Rückzahlung der aufgenommenen Darlehensbeträge an die Privatinvestoren hätten machen können" (US 42). Denn für die Beurteilung des dem Angeklagten wegen Aufnahme von Darlehen angelasteten Betrugsvorsatzes ist nicht von Belang, ob infolge behaupteter Inanspruchnahme weiterer Kredite nochmals „Millionen fließen", sondern welche Projekte mit diesen Darlehen finanziert werden sollten und ob daneben (oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Projekte) die vereinbarte Rückzahlung der ursprünglich aufgenommenen Darlehen gesichert gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer aber schon allein durch die unterbliebene mündliche Begründung in der Hauptverhandlung gehindert war, die für die Ablehnung seines Begehrens maßgebenden Erwägungen in geeigneter Weise auszuräumen (EvBl 1989/52), wird von ihm nicht behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316).
Zur Rüge wegen Nichterledigung zahlreicher weiterer, in der Rechtsmittelschrift beispielhaft aufgezählter Beweisanträge ist der Angeklagte nicht berechtigt. Sind nämlich - wie hier - seit der vertagten Hauptverhandlung mehr als zwei Monate verstrichen, müssen Anträge, die das Gericht in der vorangegangenen Verhandlung abgelehnt (oder übergangen) hat, erneuert werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO sein zu können. Die erfolgte Verlesung des Protokolls über die vertagte Hauptverhandlung (samt den damals gestellten Beweisanträgen) in der neuen Hauptverhandlung (S 31/XIV) ändert daran nichts (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313).
Im vorliegenden Fall wurde die Hauptverhandlung zuletzt am 22. Jänner 2004 zur Vornahme beantragter Beweiserhebungen auf unbestimmte Zeit vertagt (S 499/XIII). In der am 14. Oktober 2004 infolge Zeitablaufs gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung beschränkte sich die Antragstellung des Angeklagten auf die Vernehmung der oben genannten Zeugen (außer Asim S. Ko*****). Die zahlreichen, in den Schriftsätzen vom 19. Februar 2002 (ON 184) und vom 8. Oktober 2004 (ON 283) enthaltenen sonstigen Beweisanträge, die er in früheren Hauptverhandlungen zum Teil „dargetan" hat, hat weder er selbst noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2004 wiederholt (hiezu auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Der dem Beweisverfahren in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2004 vorangestellte Passus: „Die Parteien tragen vor und beantragen wie bisher" (S 31/XIV) lässt angesichts des Umstands, dass in der Hauptverhandlung die oben beschriebenen konkreten Anträge gestellt wurden (S 49 f/XIV) und früheren Beweisbegehren auch bereits entsprochen wurde, nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche der, in der Rechtsmittelschrift nur unvollständig angeführten Anträge („insbesondere", S 181/XIV) nun tatsächlich hätten durchgeführt werden sollen.
Einem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 4) zuwider ist auch der in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2004 vor Schluss des Beweisverfahrens gerügte Umstand, dass die Zeugen Günter D*****, Dr. Socrates K***** und David H***** nach Rückleitung der Strafsache vom Untersuchungsrichter nicht kontradiktorisch vernommen wurden (vgl ON 212, 224 und 242), ohne Relevanz; denn diese Vernehmungsprotokolle wurden gleich zu Beginn der Hauptverhandlung im Einverständnis aller Verfahrensparteien verlesen (S 31/XIV; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 234). Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 zeigt der Beschwerdeführer mit seinen detailreichen Ausführungen in der Mängelrüge nicht auf. In Wahrheit unterzieht er unter Außerachtlassung der gebotenen Gesamtschau die einzelnen Beweisergebnisse einer isolierten Bewertung und trachtet solcherart ein anderes, für ihn günstigeres Beweisergebnis zu erzielen.
Indem er mit Formulierungen wie etwa jener, die Feststellungen über seinen Täuschungsvorsatz stünden „in eklatantem Widerspruch zu seinen aktenkundigen und festgestellten umfangreichen Aktivitäten" bzw „zu den Aussagen sämtlicher Zeugen und dem Akteninhalt", der Sache nach eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptet, verkennt er, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen. Von einer unzureichenden Begründung kann daher nur dann gesprochen werden, wenn diese den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Die weitwendig bekämpfte zentrale Feststellung, Klaus N***** habe von Anfang vorgehabt, die bei Privatinvestoren vorerst über die „D*****", später über die neu gegründete „V***** SA" aufgenommenen und sodann ihm zugekommenen Gelder für eigene Zwecke zu verwenden und die Darlehen nicht mehr zurückzuzahlen (US 11 f, 14 f, 16 f), ließen die Tatrichter - entgegen einem Beschwerdevorwurf - keineswegs unbegründet. Vielmehr konnten sie diese Feststellung (iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO zureichend) aus der Widersprüchlichkeit der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, aus belastenden Depositionen des Mitangeklagten B***** sowie aus Zeugenaussagen und insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G***** (S 47 ff/XIV) sowie aus der Aussage des VO*****-Angestellten Mag. Gerhard A***** (ON 190) ableiten. Danach hatte kein einziges der nach 1995 vom Beschwerdeführer vorgestellten Projekte, und zwar auch nicht die mit Verantwortlichen der VO***** besprochenen, jemals konkrete Aussicht auf Verwirklichung. Ferner sind Rückzahlungen an Investoren - wenn überhaupt - (nach der Methode „Loch-auf-Loch-zu") nur unter Verwendung neu aufgenommener Darlehensbeträge erfolgt (vgl insb US 17 ff, 31, 35). Indem er demgegenüber einzelnen Zeugenaussagen, etwa jener des Karl Bu***** (S 479 ff/XIII), einen von der Würdigung der Tatrichter (vgl US 29 f) abweichenden Sinngehalt unterlegt, zeigt er erneut keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft abermals bloß unzulässig die von erheblichen Bedenken und Willkür freie Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.
Soweit er mit dem Einwand, „das im Urteil nicht einmal erwähnte", von ihm für die „D*****" mit der Regierung in Grenada unterzeichnete „Development Agreement" beinhalte umfangreiche Geschäfte und wäre allein für sich stehend schon Grundlage genug gewesen, ihm eine rechtskonforme Vorgangsweise zuzugestehen, der Sache nach auch eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) behauptet, übergeht er die Erwägung des Erstgerichts, dass derartigen Projektabschlüssen - ebenso wie der Staatsgarantie Grenadas - fallbezogen (für die Beurteilung des Betrugsvorsatzes) keine Bedeutung zukommt, weil deren Umsetzung (wie auch die Verwertung der Staatsgarantie) noch von der tatsächlichen Zuzählung von Kreditbeträgen in Millionenhöhe abhing, für die jedoch konkrete Anhaltspunkte fehlten (US 34 f). Eine - gleichfalls als unbegründet geblieben gerügte - Feststellung, der Beschwerdeführer habe selbst Privatinvestoren durch Täuschungshandlungen zu Kreditgewährungen verleitet, hat das Erkenntnisgericht gar nicht getroffen. Im Übrigen beträfe sie angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB und der erfolglos bekämpften sinngemäßen Konstatierung, führender Kopf eines groß angelegten Betrugskonzeptes gewesen zu sein, keine entscheidende Tatsache (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 121 f).
Den Erwägungen der Tatrichter angeblich entgegenstehendes Vorbringen in schriftlichen Beweisanträgen (wie etwa in ON 184) ist nicht Teil des Beweisverfahrens und bedarf somit auch keiner gesonderten Erörterung in den Gründen.
Dass die Feststellung bestreffend den Kenntnisstand des Beschwerdeführers über eine von ihm unterzeichnete Vereinbarung und über die Auslegung ihres Vertragsinhaltes (hier der Beilage ./B zu ON 185) in den Ermessensspielraum der Tatrichter fällt, räumt die Beschwerde selbst ein. Wenn der Angeklagte gleichwohl den darauf bezogenen Erwägungen (US 21 f) die angeblich „gängige Unterschriftenpraxis in Firmen" gegenüberstellt und damit die Feststellung, über den Umfang der (betrügerischen) Darlehensaufnahme informiert gewesen zu sein, zu bekämpfen sucht, legt er erneut keinen Begründungsmangel dar.
Auch mit der Behauptung, bestimmte Aussagen seien „widersinnig, aus dem Zusammenhang gerissen und daher aktenwidrig wiedergegeben worden", kritisiert er bloß einzelne Erwägungen des Schöffengerichts, releviert damit aber keine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall StPO). Denn eine solche liegt nur vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Das behauptet die Beschwerde aber konkret gar nicht.
Unter der Z 5a macht der Nichtigkeitswerber geltend, die Aussage des Zeugen Dr. Socrates K*****, wonach er (N*****) in den Jahren zwischen 1993 und 1995 vom Staat Grenada den Auftrag zur Durchführung von Infrastrukturprojekten erhalten und noch vor dem Jahr 1993 ein Straßenbauprojekt durchgezogen habe (ON 224), widerspreche den auf die Ausführung dieses Zeugen gestützten beweiswürdigenden Erwägungen, wonach sämtliche Projekte bereits in der Vorbereitungsphase abgebrochen worden seien (US 32). Dieses, eine bedenkliche Urteilsfeststellung gar nicht bezeichnende Vorbringen macht in Wahrheit nur eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) geltend. Diese liegt aber schon deshalb nicht vor, weil das einzige (nach Angaben des Zeugen Dr. K***** schon vor 1993 tatsächlich verwirklichte) Straßenbauprojekt in Grenada (vgl S 29/XIII) in keinerlei Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Aufnahme von Privatkrediten ab dem Jahr 1995 steht. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) räumt selbst ein, das Erstgericht sei beim Angeklagten vom Vorliegen sämtlicher subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges (Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz) im Zeitpunkt der inkriminierten Darlehensaufnahmen ausgegangen (vgl US 16 f). Inwiefern es diese Feststellung „nicht wirklich in Zusammenhang mit dem konkreten Sachverhalt gebracht hat", legt die - dem Urteil insoweit „sekundäre Feststellungsmängel" unterstellende - Beschwerde aber prozessordnungswidrig nicht konkret dar.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernd B*****:
Den Nichtigkeitsgrund der Z 1a erblickt dieser Beschwerdeführer darin, dass nach der am 22. Februar 2002 erfolgten Rückleitung der Strafsache an den Untersuchungsrichter (S 105/XII) die Zeugen H*****, Dr. K***** und D***** „trotz notwendiger Verteidigung (§ 41 Abs 1 StPO) ohne Verständigung der Angeklagten und ihrer Verteidiger einvernommen und diese in weiterer Folge auch nicht mehr zu der Hauptverhandlung geladen wurden, sodass der Verteidigung diesbezüglich ein entsprechendes Fragerecht verwehrt geblieben ist". Der bezeichnete Nichtigkeitsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Durch einen nach Verhandlungsbeginn gefassten Beschluss des Vorsitzenden auf „Rückleitung des Akts an den Untersuchungsrichter" (§ 276 StPO) wird die Hauptverhandlung jedoch beendet (SSt 56/65). Vom Untersuchungsrichter in der Folge auftragsgemäß vorgenommene Untersuchungshandlungen sind somit - der Beschwerde zuwider - nicht Teil der Hauptverhandlung und ohne Vorkommen in dieser nicht verwertbar (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 149), können folglich - trotz einer für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen notwendigen Verteidigung - grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wirft dem Erstgericht vor, dass in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2004 „durch die Verteidigung zahlreiche Beweisanträge gestellt worden sind, und zwar die Einvernahme von Zeugen wie zB RA Riseam Col*****, Mohammed Ha*****, Ronald L*****, Dr. Socrates K*****, Walter M*****, RA Dr. Manfred Kl*****, RA Dr. F***** und Reinhard Ne*****", es aber über diese Anträge nicht abgesprochen habe, obwohl sie geeignet gewesen seien, eine Änderung des Urteilsspruches herbeizuführen.
Dem ist zu erwidern, dass sich die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. Kl*****, Dr. F***** und Ne***** (S 51/XIV) gar nicht auf den hier in Rede stehenden Schuldspruch des Beschwerdeführers B***** beziehen, sondern allein auf die der Staatsanwaltschaft gemäß § 263 Abs 2 StPO zur selbständigen Verfolgung vorbehaltenen (US 9), in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklagepunkte C.a. und b. wegen Betrugsverdachts zum Nachteil des Karl Kos***** und des Reinhard Ne***** (S 39 f/XIV).
Mit seinem weiteren Vorbringen kann der Rechtsmittelwerber auf die Ausführungen zur inhaltlich gleichlautenden Verfahrensrüge des Mitangeklagten N***** betreffend die Nichterledigung seiner in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2004 gestellten Beweisanträge verwiesen werden.
In der Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob die vom Urteil festgestellten tatsächlichen Umstände einen Strafausschließungsgrund, einen Strafaufhebungsgrund oder ein strafverfahrensrechtliches Verfolgungshindernis begründen (Z 9 lit b), gar nicht geltend. Vielmehr wendet er gegen den Schuldspruch bloß ein, es habe ihm deshalb am (festgestellten, vgl US 14) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gefehlt, weil er - ebenso wie „die mittlerweile in einem eigenen Verfahren rechtskräftig freigesprochenen Zeugen Sch***** und S*****" dem Mitangeklagten N***** uneingeschränktes Vertrauen geschenkt, ihm deshalb alle eingenommenen Geldbeträge übergeben, bei seinen Geschäftsaufenthalten in Grenada keineswegs auf großen Fuß gelebt, sondern dort auf eigene Kosten mit Blick auf die vom Staat Grenada erteilte „echte" Staatsgarantie seitens der „D*****" mit Fachunternehmen verhandelt habe. Im Übrigen hätten die Tatrichter übersehen, dass es sich bei den ihn belastenden Zeugen H*****, D***** und Dr. K***** tatsächlich um Mitverdächtige gehandelt habe.
Dieses Vorbringen bekämpft in Wahrheit einmal mehr nach Art einer Schuldberufung unzulässig die von erheblichen Bedenken und Willkür freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund dem Gesetz gemäß zur Darstellung zu bringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer vom Angeklagten N***** hiezu erstatteten Äußerung - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)