European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00066.19S.0625.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Denis J***** des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall SMG schuldig erkannt. Er wurde hiefür unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Strafe verurteilt und gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde ein für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangter Geldbetrag für verfallen erklärt (US 2).
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 258). Eine Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen erfolgte dabei ebenso wenig wie eine Erklärung, ob sich die Berufung gegen die Strafe oder den Verfallsausspruch richte.
Eine Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs mit Wirkung von 18. April 2019 zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG; Zustellschein bei ON 1 S 93). Dieser brachte am 17. Mai 2019 eine – mit demselben Tag datierte – Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein (ON 259).
Die Ausführung der Rechtsmittel erfolgte verspätet, weil die vierwöchige Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1, § 294 Abs 2 StPO) bereits am 16. Mai 2019 abgelaufen war.
Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei der Anmeldung und Beachtlichkeit der verspäteten Ausführung war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
Dieses Schicksal teilt die Berufung, weil bei ihrer Anmeldung trotz der Tatsache, dass im Urteil sowohl eine Strafe als auch eine sonstige Unrechtsfolge (§ 20 Abs 1 StGB) ausgesprochen worden war, keine Erklärung erfolgte, gegen welchen dieser Aussprüche sie sich richte (§ 294 Abs 2, § 296 Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0100395; Ratz, WK‑StPO § 294 Rz 10).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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