OGH 14Os66/16m

OGH14Os66/16m2.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sasa B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2016, GZ 044 Hv 5/16z‑119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00066.16M.0802.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa B***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB (A), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 (B/I) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 3 StGB (B/II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. November 2015 in Wien dadurch, dass er Ivana J***** bei deren Bargeldbehebung in einer Bankfiliale ausspähte, gemeinsam mit dem abgesondert verurteilten Milutin C***** verfolgte und während dessen Tatausführung im unmittelbaren Nahebereich am Steuer des von ihm gelenkten Pkw zwecks gemeinsamer Flucht wartete, zu den strafbaren Handlungen des Milutin C***** beigetragen, der

A/ Ivana J***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, indem er ihr einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, durch den sie gegen eine Wand stieß und zu Boden stürzte, und im Anschluss ihre Handtasche mit 12.530 Euro Bargeld und weiteren, im angefochtenen Urteil bezeichneten Gegenständen entriss;

B/ durch die zu Punkt A beschriebene Handlung

I/ im Urteil näher bezeichnete Urkunden der Ivana J***** mit dem Vorsatz unterdrückte zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht werden;

II/ ein fremdes unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der Ivana J*****, mit dem Vorsatz unterdrückte, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die von der Mängelrüge, der Sache nach unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), ins Treffen geführte Aussage des Zeugen Muhamed D*****, er habe den Beschwerdeführer „so circa um 12.45 Uhr“ auf einer Baustelle getroffen (ON 58 S 24), steht den Feststellungen zum Tathergang – auch unter Berücksichtigung einer von der Kriminalpolizei angegebenen Tatzeit zwischen 12:40 und 12:50 Uhr (ON 4 S 5) – nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS‑Justiz RS0098646 [T8]). Denn die Erstrichter haben (unter Angabe der Adressen) konstatiert, dass sich die beiden Täter unmittelbar nach dem Raub vom Wohnort des Opfers zu dieser „nahe gelegenen Baustelle“ begeben hätten (US 6). Dass die Zurücklegung dieser Strecke innerhalb weniger Minuten „nicht möglich“ sei, wird von der Mängelrüge bloß substratlos behauptet.

Soweit mit diesem Vorbringen inhaltlich auch das Fehlen präziserer Feststellungen zur Tatzeit beanstandet wird (der Sache nach Z 9 lit a), unterlässt der Beschwerdeführer den gebotenen Hinweis auf in diesem Sinn indizierende Beweisergebnisse (RIS‑Justiz RS0118580).

Die Notwendigkeit von Konstatierungen dazu, dass „niemand gesehen hat, wer das Fluchtauto gefahren oder sich darin befunden hat“ (vgl im Übrigen US 7), und zum genauen Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers (vgl ON 4 S 11: am 13. November 2015 um 21 Uhr), wird nicht dargelegt.

Mit spekulativen Erwägungen zur Motivation des Milutin C*****, den Beschwerdeführer zu belasten, wird bloß die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen (US 9 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0106588).

Der Einwand fehlenden Sachverhaltssubstrats der Feststellungen (US 7) zum auf Gewaltanwendung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (der Sache nach Z 10) nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl auch US 6 und die bezughabenden – im Einklang mit Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen stehenden – Erwägungen auf US 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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