OGH 14Os64/07d

OGH14Os64/07d12.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 184 BE 100/07g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen die Verlegung seines Anhörungstermins nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.

Demgemäß stellt ein auf eine Anhörung nach § 152a StVG bezogenes Vorgehen keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd § 1 Abs 1 GRBG dar. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den unter einem gestellten Antrag auf Beigebung einesVerfahrenshilfeverteidigers zur Beschwerdeausführung.

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