Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Demgemäß stellt ein auf eine Anhörung nach § 152a StVG bezogenes Vorgehen keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd § 1 Abs 1 GRBG dar. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den unter einem gestellten Antrag auf Beigebung einesVerfahrenshilfeverteidigers zur Beschwerdeausführung.
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