OGH 14Os64/06b

OGH14Os64/06b29.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Branko S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dusko M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 8. März 2006, GZ 13 Hv 6/06d-213, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Dusko M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch Schuldsprüche anderer Angeklagter und Teilfreisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Dusko M***** - abweichend von der auch hinsichtlich dieses Angeklagten auf einen Schuldspruch wegen qualifizierten Diebstahls gerichteten Anklageschrift (ON 172) - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall (gemeint: zweiter Satz) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, indem er im August 2005 im Urteil bezeichnetes „Diebsgut von Branko S***** erwarb und nach Serbien brachte, die Täter dabei unterstützt, die durch die Einbrüche erlangten Waren in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert zu verhandeln, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte".

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Urteilsfremd geht die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) davon aus, die Tatrichter hätten dem Schuldspruch den Neuwert der vom Angeklagten übernommenen Sachen, der mehr als 20.000 Euro betrug (US 18 bis 20), zugrunde gelegt. Tatsächlich nahmen sie als - rechtlich relevanten (vgl Bertel in WK2 § 128 Rz 9, Kirchbacher/Presslauer in WK² § 164 Rz 45) - Zeitwert nur ein Fünftel des Neuwertes an (US 28). Indem sich die Tatrichter weiters hinsichtlich der herkunftsbezogenen Willensausrichtung des Angeklagten bei Entgegennahme des Diebsgutes auf die Aussagen des Sladan B***** stützten (US 27), unterlief ihnen kein Verstoß gegen die Denkgesetze (Z 5 vierter Fall). Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Genannten. Ein Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt ausschließlich auf Beutestücke aus der Tat laut dem den Angeklagten gar nicht betreffenden Schuldspruch I.D. ab (US 7, 20 f), weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers an den ihm im Urteil angelasteten Tathandlungen (US 8 und 18 bis 20) vorbei geht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Dusko M***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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