Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) die am 26.Dezember 1959 geborene Wilhelmine P*** - abweichend von der auf das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB lautenden Anklage - des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 23.August 1989 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den - insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten - Angeklagten Walter Leopold R*** und Kornelia V*** fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 3.500 S Bargeld, dem Erich R*** mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei sie den Diebstahl unter Ausnützung eines Zustandes des Bestohlene beging, der diesen (zufolge Alkoholisierung und der durch vorangegangene Schläge des Angeklagten R*** hervorgerufenen
Benommenheit - US 7 f, 16) hilflos machte.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung der eine Beteiligung am Diebstahl leugnenden Beschwerdeführerin als widerlegt ansah, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung mängelfrei dar. Bei der Feststellung, daß dem am Boden liegenden Tatopfer die Geldtasche von der Angeklagten P*** aus der Gesäßtasche gezogen wurde, bezog es sich insbesondere auf die Angaben der Mitangeklagten V*** (US 13 f), wobei es sich mit der Aussage des Zeugen R*** - der nach seinen Angaben vor der Polizei (S 36) und bei der ersten Vernehmung (S 184, 185) durch den Untersuchungsrichter in der Folge (S 187 f, 374, 377 ff) zum Ausdruck brachte, auf Grund des Umstandes, daß die Mitangeklagte V*** als er sich vom Boden erhob, die leere Geldtasche in ihren Händen hatte, der Meinung gewesen zu sein, diese habe ihm den Geldbetrag gestohlen - ebenso auseinandersetzte wie mit den Aussagen der Zeugen Hermann P***, Gordana F*** und Maria B*** (US 11 ff) und auch nicht unberücksichtigt ließ, daß V*** in einem aus der Untersuchungshaft an den Mitangeklagten R*** adressierten Brief zum Ausdruck brachte, sie habe die Beschwerdeführerin falsch beschuldigt (vgl US 15 iVm S 141). Die als Mängelrüge deklarierten Ausführungen enthalten vielmehr ausschließlich einen - nach wie vor - unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Es kann demnach weder von einer unvollständigen noch von einer aktenwidrigen Urteilsbegründung die Rede sein. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß der Begründungsmangel einer Aktenwidrigkeit nicht daraus abgeleitet werden kann, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und den diesen Feststellungen zugrundegelegten Beweisergebnissen ein Widerspruch bestehe; denn die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 191 zu § 281 Z 5).
Soweit die Beschwerdeführerin das bezügliche Vorbringen als Tatsachenrüge (Z 5 a) gewertet wissen will, ergeben sich nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des sonstigen Akteninhalts keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich läßt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung vermissen. Denn bei dem Einwand, auf Grund der Beweisergebnisse könne nicht davon ausgegangen werden, daß die (drei) Angeklagten eine Notlage des Opfers ausgenützt hätten bzw ausnützen wollten, greift die Beschwerdeführerin zunächst unter Wiederholung ihrer vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung auf die Tatfrage zurück; sie übergeht zudem die Urteilsfeststellung, wonach die drei Angeklagten, nachdem sie die Hilflosigkeit des Erich R*** erkannt hatten, der zufolge seiner schweren Alkoholisierung und der durch die vorangegangenen Schläge des Angeklagten R*** benommen, in seinen körperlichen Reaktionen und seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt am Boden liegen blieb (US 7 f), "den zwar unausgesprochenen aber doch gemeinsamen Vorsatz hatten, diesem (R***) das Geld abzunehmen" (US 16).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)