European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00063.26K.0630.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die von * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ 2 Bl 88/25i‑8.1, ergriffene Beschwerde als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls zurückzuweisen, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (§ 16a Abs 1 iVm § 18 Abs 1 StVG) keinem weiteren Instanzenzug unterliegen (RIS‑Justiz RS0132565).
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