OGH 14Os63/00

OGH14Os63/0029.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Franz Erwin H***** in einer Anstalt gemäß § 21 Abs 1 (§ 107 Abs 1 und 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 12 Vr 381/99-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Erwin H***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen.

Anlass der Einweisung war, dass er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes die Nachgenannten gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

(1) am 21. März 1999 die Sabira M***** durch die wiederholte Äußerung "Du bist tot!";

(2) am 22. März 1999 die Sabira M***** durch die Äußerung "Du bist tot!", wobei er mehrfach heftig gegen ihre Wohnungstüre trat;

(3) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 13. April 1999 und 4. Juni 1999 (a) den Semir M*****, indem er ihm durch Gesten zu verstehen gab, er werde ihm den Hals durchschneiden und (b) die Amra M*****, indem er ihr durch Gesten zu verstehen gab, er werde ihr den Hals durchschneiden bzw sie erwürgen, welche Taten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Die gegen dieses Urteil vom Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Vorbringen (zum Schuldspruch 1 und 2), durch die nur ein Zustand beschrieben und Worte "Du bist tot!" sei keine Ankündigung eines Übels und damit keine Drohung zum Ausdruck gebracht worden, spricht der Beschwerdeführer den Bedeutungsinhalt der Drohungen und damit nur eine Tatfrage an, ohne jedoch an den hiezu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes festzuhalten (§ 285a Z 2 StPO; vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34).

Sein weiterer Einwand (Schuldspruch 3), mit den bedrohlichen Gesten gegenüber Semir M***** und Amra M***** habe er nicht mit dem Tode, sondern bloß mit einer Körperverletzung gedroht, verfehlt abermals die prozessordnungsgemäße Ausrichtung, indem er insbesondere die Feststellungen außer Acht lässt, der Betroffene habe "den beiden Minderjährigen durch eindeutige Gesten, nämlich schneidende Bewegung über seinen Hals bzw hinsichtlich Amra M***** auch symbolische Darstellung des Erwürgens zu verstehen" gegeben, "er sei in der Lage und willens, sie zu töten (US 5, siehe auch US 6).

Als unberechtigt erweist sich schließlich auch der Beschwerdeeinwand, dass die von den Tatrichtern geäußerte Befürchtung die Prognose einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen, welche § 21 Abs 1 StGB für die Anwendung dieser Maßnahme verlangt, nicht enthalte. Demzuwider kommt nämlich in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck, dass die Tatrichter unter den Prognosetaten "insbesondere Angriffe gegen Leib und Leben anderer Personen" (US 9) verstanden, somit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen annahmen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

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