Spruch:
Es verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB
1. der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 5.September 1996, GZ 13 Vr 411/96-71, soweit damit die bedingte Nachsicht der über Zeljko G***** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Juli 1992, GZ 3 a E Vr 6.812/92-21, verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr widerufen wurde;
2. der diesen Beschluß bestätigende Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.November 1996, AZ 22 Bs 427/96 (= ON 100).
Der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg wird im erwähnten Umfang, jener des Oberlandesgerichtes Wien zur Gänze aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der zu 1. bezeichneten bedingten Strafnachsicht wird zurück- gewiesen.
Diese Strafe wird endgültig nachgesehen (§ 43 Abs 2 StGB).
Text
Gründe:
Aus Anlaß der Verurteilung (ua auch) wegen einer während der Probezeit (am 15.November 1994) begangenen strafbaren Handlung widerrief das Landesgericht Korneuburg mit Beschluß vom 5.September 1996, GZ 13 Vr 411/96-71, (ua) die bedingte Nachsicht der über Zeljko G***** mit dem (sofort in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Juli 1992, GZ 3 a E Vr 6.812/92-21, verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr (§ 53 Abs 1 StGB; § 494 a Abs 1 Z 4 StPO). Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 19.November 1996, AZ 22 Bs 427/96 (= ON 100), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Diese Widerrufsentscheidungen stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 56 StGB kann die bedingte Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens widerrufen werden.
Hier war die dreijährige Probezeit - infolge nicht einrechenbarer Anhaltezeiten des Verurteilten (§ 49 StGB), nämlich einer Schubhaft vom 31.Juli bis 24.August 1992 (ON 23 a, ON 35 und S 271 der Akten AZ 3 a E Vr 6.812/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und einer Vorhaft vom 15.November bis 20.Dezember 1994 in einem weiteren Strafverfahren, in dem Zeljko G***** infolge Verschleierung seiner Identität als "Mariko L*****" abermals zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (AZ 7 a Vr 13.230/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) - am 28.September 1995 abgelaufen. Der am 5.September 1996, somit fast ein Jahr danach ausgesprochene Widerruf wäre also nur dann nicht verspätet, wenn das Strafverfahren wegen der neuen Tat (SSt 54/3) vor Ablauf der Probezeit (28.September 1995) gerichtsanhängig geworden wäre. Dies war aber nicht der Fall, weil die erste diesbezügliche gerichtliche Verfügung erst am 21.Juni 1996 (S 1 a/I verso), somit außerhalb der Probezeit getroffen wurde.
Die zum Nachteil des Verurteilten unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren spruchgemäß zu sanieren (§ 292 letzter Satz StPO).
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