European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00062.9500000.0530.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1.Juni 1994, GZ 11 U 560/94‑4, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG und wird insoweit aufgehoben.
Gründe:
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Oktober 1991, GZ 18 b U 246/91‑6, wurde der am 5.Feber 1974 geborene Thomas D* zweier Vergehen schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1.Juni 1994, GZ 11 U 560/94‑4, wurde Thomas D* wegen eines während dieser Probezeit begangenen Vergehens schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde "gemäß § 494 a StPO" vom nachträglichen Ausspruch der Strafe zur erwähnten Vorentscheidung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs 2 JGG entgegen, welche eine solche Verlängerung nicht vorsieht (Jesionek, Jugendgerichtsgesetz 1988, Anm 9 zu § 13 Abs 1 mit JudNachw).
Diese zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Gesetzwidrigkeit war gemäß § 292 letzter Satz StPO zu korrigieren.
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