Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hülya G***** des versuchten Verbrechens nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB, 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.
Darnach hat sie Anfang Dezember 1990 in Wals dadurch, daß sie den abgesondert verfolgten Hüseyin D***** aufforderte, "etwas zu tun, da Kadir (gemeint der gleichfalls abgesondert verfolgte Abdul Kadir S*****) es nicht mehr aushalte (es würden seine Kinder kommen, und sie dürften ihn in diesem Zustand nicht sehen)", sowie dadurch, daß sie den ebenfalls abgesondert verfolgten Ahmet N***** in Istanbul anrief und fragte, ob er das Paket (mit Heroin) schon abgeschickt habe, dazu beitrug, daß Ahmet N***** (den bestehenden Vorschriften zuwider) über Aufforderung seitens Hüseyin D***** und Abdul Kadir S***** am 13.Dezember 1990 durch Necip B***** 16,9 g Heroin (mithin Suchtgift in einer großen Menge) mit einem Bus nach Österreich einzuführen versuchte.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 6 a (richtig: 5 a) und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Schöffensenat bei der Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (fünf) Beweisanträge (S 487 f/I iVm ON 33) eine Verletzung von Verteidigungsrechten im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) nicht unterlaufen: Soweit diese Anträge auf den Nachweis abzielen, daß Abdul Kadir S***** (der abgesondert verfolgte Lebensgefährte der Angeklagten) im Herbst 1990 (gemeint: um die Tatzeit) nicht heroinabhängig war (siehe Anträge 1 bis 3 auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, auf Einvernahme von Polizei- und Gefangenenhausärzten sowie auf zeugenschaftliche Einvernahme des Genannten), wurde nicht einmal der Versuch unternommen, dem Schöffensenat nebst der Anführung von Beweisthema und Beweismittel auch darzulegen, inwieweit das erhoffte Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sein werde (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 zu § 281 Z 4). Einer solchen Erklärung im Beweisantrag hätte es aber bedurft, weil sich die Relevanz des Beweisthemas keineswegs schon aus der Sachlage ergibt. Selbst dann, wenn der Lebensgefährte der Angeklagten zur Tatzeit überhaupt nicht heroinabhängig gewesen sein oder die Anzeichen seiner Abhängigkeit (Entzugserscheinungen) jedenfalls nicht das in der urteilsgegenständlichen Bemerkung der Angeklagten zu Hüseyin D***** angedeutete Ausmaß erreicht haben sollten, wäre eine solche - in diesem Falle als Unwahrheit oder wengistens als Übertreibung zu wertende - Äußerung der Angeklagten mit dem ihr vom Erstgericht unterstellten Bestreben, auf solche Weise die Beschaffung von Heroin (im zumindest bedingt gewollten Ausmaß einer großen Menge) zu beschleunigen (US 3 f, 5), durchaus zu vereinbaren.
Durch das außerdem beantragte Abspielen der Tonbänder betreffend die Überwachung des Telefonanschlusses der Angeklagten in der Hauptverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache (Beweisantrag Punkt 4) sollte der Nachweis erbracht werden, daß die Angeklagte die ihr vorgeworfenen Äußerungen am Telefon gar nicht gemacht habe. Der einzige auf ein Telefongespräch Bezug habende Anklagevorwurf, wonach die Angeklagte bei Ahmet N***** in Istanbul telefonisch anfragte, ob er das Paket mit Heroin schon abgeschickt habe, gibt jedoch nicht den Inhalt eines bei der Telefonüberwachung aufgezeichneten Gesprächs wieder (vgl. ON 20), sondern ist auf das Geständnis der Angeklagten vor dem Landesgendarmeriekommando für Salzburg (S 29/I) - unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Anrufs der Angeklagten von einem anderen (nicht überwachten) Telefon aus - gegründet (US 4, 6). Die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme hätte demnach nur ein aus dem Akteninhalt ohnehin bereits hervorgehendes, vom Erstgericht aber als zur Widerlegung des betreffenden Anklagevorwurfs nicht geeignet erkanntes Ergebnis bringen können.
Durch die Abweisung des Beweisantrages Punkt 4, bei dessen Stellung angesichts der Bestätigung der Richtigkeit der Übersetzung ON 20 durch einen weiteren, im Sinne des Eventualantrages der Angeklagten herangezogenen Dolmetschers (ON 36) die angeblich unterlaufenen Übersetzungsfehler konkret zu bezeichnen gewesen wären, konnte somit die Sachentscheidung nicht zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt werden.
Die Einvernahme des Zeugen Necip B***** zum Beweis dafür, daß das von ihm transportierte Heroin nicht für die Angeklagte oder deren Lebensgefährten S***** bestimmt gewesen sei (Antrag Punkt 5 in ON 33), wurde gleichfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt: Dieser Zeuge, in dessen Reisebus die gegenständliche Heroinlieferung bei der Einreise nach Österreich sichergestellt wurde, gab vor der Gendarmerie an, vor der Abfahrt in Istanbul eine Schachtel mit getrockneten Früchten in Unkenntnis des darin versteckten Heroins zur Übergabe in Salzburg an die Angeklagte oder deren Lebensgefährten übernommen zu haben (S 375 f/I). Da diese Verantwortung nicht zu widerlegen war (S 331/I), wurde das Strafverfahren gegen B***** gemäß § 109 StPO eingestellt (Antrags- und Verfügungsbogen S 1 b). Sohin besteht - der Annahme der Beschwerdeführerin zuwider - kein Anhaltspunkt dafür, daß sich der Zeuge "möglicherweise noch in einer österreichischen Strafvollzugsanstalt" befinden könnte. Sein Wohnsitz in der Türkei ist allerdings bekannt (S 375/I sowie S 47 im Beiakt 35 Vr 1599/91 des Landesgerichtes Salzburg), sodaß im Rechtshilfeweg (Artikel 3 ff bzw. 7 ff des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen BGBl. 1969/41) sowohl die Zustellung einer Vorladung als Zeuge zur Hauptverhandlung in Österreich als auch die Einvernahme durch ein Gericht seines Heimatstaates nicht von vornherein undurchführbar erscheint. Das Erstgericht hat jedoch die Ablehnung der Zeugeneinvernahme zu Recht mit der Aktenlage begründet, wonach der genannte Zeuge in den Suchtgiftschmuggel überhaupt nicht eingeweiht war (weshalb der Schöffensenat aus seinen Angaben vor der Gendarmerie auch keinerlei die Angeklagte belastende Schlüsse gezogen hat). Umstände aber, die erwarten ließen, daß N***** nunmehr - über seine bisherigen, nur die ihm aufgetragene Übergabe getrockneter Früchte an die Angeklagte oder deren Lebensgefährten betreffende Aussage hinausgehend oder von ihr abweichend - die Widmung des versteckt mitgeführten Suchtgiftes, insbesondere die Personen, für deren Konsum es bestimmt war, oder die Auftraggeber, angeben könnte, wurden im Beweisantrag nicht dargetan.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) und der darauf Bezug nehmenden Tatsachenrüge (Z 5 a) macht die Beschwerdeführerin ausschließlich eine mangelhafte Begründung und unzureichende Plausibilität der Urteilsannahme betreffend die Heroinsucht ihres Lebensgefährten geltend. Dabei handelt es sich jedoch, wie bereits bei Erörterung der Verfahrensrüge (Z 4) betreffend die Ablehnung der zum Beweise des Gegenteils gestellten Anträge ausgeführt wurde, nicht um eine entscheidende - d.h. für die rechtliche Unterstellung der Straftat oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche - Tatsache.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), derzufolge eine Beurteilung der gegenständlichen Tathandlungen als Beitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB zum (versuchten) Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG rechtsirrig wäre, wird vom Angeklagten auf die Behauptung gestützt, daß die Tat auch ohne die der Angeklagten vorgeworfene Mitwirkung in der konkret festgestellten Form versucht worden wäre. Das Erstgericht ist jedoch davon ausgegangen, daß die Angeklagte ihr Vorhaben, durch die an Hüseyin D***** gerichtete Aufforderung und durch ihren Anruf bei Ahmet N*****, die Einfuhr des Suchtgiftes aus der Türkei nach Österreich wenigstens zu beschleunigen (US 3), zu einem Zeitpunkt verwirklicht hat, zu welchem ihr Beitrag auch noch wirksam wurde, weil das Suchtgift noch nicht von Istanbul abgeschickt worden war (US 6). Der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Paket zu dieser Zeit bereits zum Versand bereit war und auch ohne Zutun der Angeklagten in der gegenständlichen Form abgeschickt worden wäre. Für die Strafbarkeit des Tatbeitrages verlangt das Gesetz nämlich nicht, daß er zur Vollbringung der Tat notwendig war, also die Ausführung sonst überhaupt unmöglich gewesen wäre; vielmehr ist jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu deren Ausführung wirksam bleibt, ein ausreichender kausaler Tatbeitrag (ÖJZ-LSK 1977/87; EvBl. 1978/107; 1979/81; SSt. 49/40, 54/68 uva). Demnach genügt für die Kausalität der gegenständlichen Tatbeiträge, daß ohne die Förderungshandlungen die Tat nicht so bald versucht, daher nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat (ZVR 1988/34).
Der abschließende, formell gleichfalls auf Z 9 lit. a, inhaltlich jedoch auf Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Einwand, wonach die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der großen Menge (§ 12 Abs. 1 SGG) der Angeklagten mangels eines entsprechenden Vorsatzes zu Unrecht zur Last gelegt worden sei, entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil die Angeklagte insoweit nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, sondern bloß den Versuch unternimmt, die Urteilsannahme des Schöffengerichtes, wonach sie die Einfuhr einer großen Heroinmenge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 3 f), in Zweifel zu ziehen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
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