European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00062.19B.0625.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – die Unterbringung des Willibald J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er in K***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden schizophrenen Erkrankung, Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
(A) Anfang Dezember 2018 Dr. Eva K***** durch die in einem an die Genannte gerichteten Brief getätigte Äußerung: „Bullen und Amtsarzt waren wohl der Abschussbefehl. Für mich gedacht, von dir, aber jetzt fliegt die Kugel und sie wird …? … Ihr werdet im 'Fegefeuer' des Jack U. schmoren. für Ewigkeit“;
(B) im Dezember 2018 Beamte der Polizeiinspektion K***** durch die in einem Schreiben getätigte Äußerung: „Eventuell bekommt ihr selbiges wie Jack Unterweger Bombenleger Fuchs“,
und somit Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
Gestützt auf Z 9 lit a und 10 bestreitet die Beschwerde zu beiden Anlasstaten die Annahme des Vorliegens einer nach § 107 Abs 2 erster Fall StGB qualifizierten Drohung (sohin der Begehung einer mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung), deren Ernstlichkeit sowie das Vorliegen der subjektiven Tatseite und vertritt auf Basis eigener beweiswürdigender Überlegungen und urteilsfremder Spekulationen die Auffassung, es handle sich jeweils um „bloße Unmutsäußerungen“, es fehle an der Absicht des Betroffenen, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen sowie an der Ankündigung eines – vom Betroffenen realisierbaren – bevorstehenden Übels. Sie lässt dabei außer Acht, dass die Frage, welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung zukommt, wie auch deren Ernstlichkeit und die damit verfolgte Täterintention im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen – und als solche der Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen – sind (Jerabek/Ropper in WK²
StGB § 74 Rz 34; RIS‑Justiz RS0092437).
Indem sich der Beschwerdeführer nicht an den entsprechenden Feststellungen (US 4 f iVm US 8) orientiert, verfehlt er den gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810) und bekämpft bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Soweit die Rüge auch die Eignung der Drohungen, den Bedrohten begründete Besorgnis (hier: vor einem Angriff auf ihr Leben) einzuflößen (vgl dazu Jerabek/Ropper in WK²
StGB § 74 Rz 33), in Frage stellt, argumentiert sie gleichfalls nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, sondern auf Grundlage eigenständiger– aus dem Wortlaut der inkriminierten Schreiben gezogener – Schlüsse auf einen anderen, als den vom Erstgericht festgestellten Bedeutungsinhalt.
Die Sanktionsrüge (
Z 11) bekämpft das – auf eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Erkenntnisquellen gestützte, nicht bloß schematisch begründete – Unterbleiben
bedingter Nachsicht der Maßnahme und erstattet solcherart bloß ein
Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099865; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 728; ders in WK² StGB § 45 Rz 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
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