Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. April 2006 verletzt in seinem Schuldspruch § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG.
Dieses Urteil und der unter einem gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO werden aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. April 2006 wurde Johann C***** (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah der Bezirksrichter gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 31 Hv 169/04t des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (S 27).
Der Schuldspruch erfolgte, weil Johann C***** zwischen 1999 oder 2000 und 30. September 2005 in Salzburg-Wals und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt ca 60 Gramm Kokain von Stefan H***** und anderen in vielen kleinen Ankäufen zum (Eigen-)Konsum erworben und besessen hatte.
Dieser Schuldspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Obgleich nach der Aktenlage indiziert mangelt es an einer zwar an sich bereits der Staatsanwaltschaft obliegenden, nach Anklageerhebung aber gemäß § 37 SMG vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der Diversionsvoraussetzungen nach § 35 Abs 1 SMG. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte mehr als geringe, bei mehrfachen Tathandlungen nicht zusammenrechnende (RIS-Justiz RS0112991; Schroll, WK-StPO § 90f Rz 20) Mengen des genannten Suchtmittels zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat (vgl S 17 sowie ausdrücklich im Spruch: „in vielen kleinen Ankäufen"). Der Bezirksrichter wäre daher gemäß § 37 SMG verpflichtet gewesen, vorerst eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde gemäß § 35 Abs 3 SMG sowie die Zustimmung des Beschuldigten zu allenfalls notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen einzuholen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs 1 SMG vorliegen. Die Unterlassung dieses Procedere gereicht dem Verurteilten zum Nachteil und erfordert die Kassation des Urteils und des eine Probezeit verlängernden Beschlusses sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung.