OGH 14Os59/19m

OGH14Os59/19m25.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafsache gegen Youssef Z***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Jänner 2019, GZ 27 Hv 80/18b‑55, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00059.19M.0625.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Youssef Z***** des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 SMG (A) sowie je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (B) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (C) schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Sommer 2016 und April 2017 am B***** und andernorts jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst und weiteren im Urteil teils namentlich genannten, teils unbekannten Mitgliedern

(A) am 28. November 2016 durch „Bunkern“ von insgesamt 329,1 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (22,3 Gramm reines THC) in einem Suchtgiftversteck vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;

(B) Giuliano P***** dazu

bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b

SMG) übersteigenden Quantität, nämlich

I) am 18. Februar 2017 etwa 16 Kilogramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (1.088 Gramm THC; „54,4‑fache Grenzmenge“) und

II) am 11. März 2017 18,2 Kilogramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,7 % THC (2.311,4 Gramm THC; „115,57‑fache Grenzmenge“),

sohin insgesamt 34,2 Kilogramm Cannabis beinhaltend 3.399,4 Gramm THC („169,97 Grenzmengen“), per Pkw aus Italien aus- und nach Tirol einzuführen, indem er diese Schmuggelfahrten im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern der Vereinigung in Auftrag gab und organisierte;

(C) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25‑fache übersteigenden Quantität anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 9 Kilogramm Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,8 % THC (612 Gramm reines THC) und 5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % (1 Gramm reines Cocain), „mithin insgesamt 30,6 Grenzmengen“, in einer Vielzahl von Angriffen an im Urteil teils namentlich genannte, teils unbekannte Abnehmer weitergab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Entgegen dem Vorwurf von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des tatverfangenen Suchtgifts haben die Tatrichter durch die Verwendung der – wenn auch per se betrachtet unpräzisen – Begriffe „reines THC“ und „THC‑Reinheitsgehalt“ (US 5 f) und die anschließende Anführung der sich daraus (auf Basis von Delta‑9‑THC) errechnenden Anzahl der Grenzmengen (§ 28b SMG) in Verbindung mit dem Verweis auf die zur Fundierung der bekämpften Urteilsannahmen herangezogenen gerichtsmedizinischen Gutachten (US 13), in denen THC explizit mit Delta‑9‑THC (Tetrahydrocannabinol) gleichgesetzt wird (ON 65 S 691 ff in ON 6), unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die konstatierten Mengenangaben auf diesen Wirkstoff (und nicht [auch] auf THCA) bezogen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0117995 [va T1]); Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 419, 394).

Überdies spricht die Rüge zu (B) im Hinblick auf die dort festgestellte Menge gar keine entscheidende Tatsache an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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