Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis, soweit dieses (auch) neun Banknoten a 50.000 bolivianische Peso, vier Banknoten a 500.000 bolivianische Peso in Scheckwährung, vier Banknoten a 100.000 bolivianische Peso in Scheckwährung und 28 Banknoten a 1.000 bolivianische Peso betrifft, aufgehoben.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Max Emil O*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die schweizerischen Staatsangehörigen Willi B*** und Max Emil O*** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Zeit vom 23. bis 25.November 1987 in verschiedenen Orten der Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Banken und Sparkassen durch Übergabe von außer Kurs gesetzten und nicht mehr einlösbaren israelischen (50) Shekel-Banknoten unter bewußtem Verschweigen von deren Ungültigkeit zur Einwechslung in österreichische Schilling, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils (und zwar in 19 Fällen) verleitet, teils (nämlich in 11 weiteren Fällen) zu verleiten versucht, welche die betreffenden Geldinstitute oder deren Angestellte um insgesamt mehr als 5.000 S (nämlich um 47.760 S) schädigten bzw. schädigen sollten; sie wurden hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner wurden gemäß § 26 StGB 306 Stück a 50 israelische Shekel, neun Stück a 50.000 bolivianische Peso, vier Stück a 500.000 bolivianische Peso in Scheckwährung, vier Stück a 100.000 bolivianische Peso in Scheckwährung und 28 Stück a 1.000 bolivianische Peso - welche Banknoten im (Miet-) Fahrzeug der Angeklagten sichergestellt worden waren - eingezogen.
Dieses Urteil bekämpft nur der Angeklagte O*** mit einer (nominell) allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In seiner (ua) gegen den Ausspruch über die Einziehung gerichteten Berufung macht er jedoch der Sache nach außerdem noch den Nichtigkeitsgrund der Z 11 der zitierten Gesetzesstelle geltend. Auf die vom Angeklagten persönlich verfaßten, im wesentlichen gleichlautenden, mit 5.März 1988 datierten und an die Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie an das "Landesgericht Wien I" adressierten - auch als Nichtigkeitsbeschwerden bezeichneten - Eingaben (ON 61) ist - abgesehen davon, daß sie dem Formerfordernis des § 285 a Z 3 StPO nicht Rechnung tragen - schon deshalb nicht einzugehen, weil das Gesetz (§§ 282 Abs. 1, 285 Abs. 1 StPO) nur eine Ausführung der Beschwerdegründe durch den Beschwerdeführer vorsieht, die vorliegend ohnedies vom Verteidiger (rechtzeitig) überreicht wurde. Nicht stichhältig ist die Mängelrüge (Z 5), dem Urteil mangle für die Annahme, die zur Umwechslung in österreichische Schilling bei österreichischen Bankinstituten vorgelegten 50 Shekel-Noten seien seit 4.September 1986 außer Kurs gesetzt, nicht mehr einwechselbar und daher wertlos, eine zureichende Begründung. Abgesehen davon, daß sich das Erstgericht insoweit auf die Gendarmerieerhebungen und eine Kopie aus dem Buch "Erkennungsdienst", mithin auf verläßliche Beurteilungsgrundlagen stützen konnte, hat auch eine vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO eingeholte Auskunft der Ö*** N*** ergeben,
daß die verfahrensgegenständlichen israelischen Shekel-Banknoten zunächst durch die Währungsreform vom 22.Februar 1980 im Verhältnis 10 : 1 abgewertet, sodann mit 4.September 1986 außer Kurs gesetzt wurden und seit diesem Zeitpunkt auch in Israel nicht mehr umwechselbar sind. Diese Banknoten sind daher seit diesem Zeitpunkt kein gültiges Zahlungsmittel, weshalb sie auch in der Kartei der Ö*** N*** mit dem zuletzt bezeichneten Datum als
"wertlos" deklariert werden.
Rechtliche Beurteilung
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Hingegen haftet dem Einziehungsausspruch - vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt - insofern Nichtigkeit nach der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO an, als neben 306 Stück israelischen 50 Shekel-Banknoten auch bolivianische Geldscheine eingezogen wurden: Gemäß § 26 StGB unterliegen der Einziehung Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat oder die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden. Zur Begehung einer Tat bestimmt ist eine Sache, die zum Zweck ihrer Verwendung bei der Tathandlung bereitgehalten wird; das bloße Vorhaben, den Gegenstand zu verwenden, genügt hingegen nicht. Der Einziehung unterworfen sind daher zur Tatverübung bereitgestellte, hiebei jedoch unbenützt gebliebene Gegenstände nur, wenn die Tat zumindest bis zum strafbaren Versuch gediehen ist (vgl. Pallin im WK, Rz. 4 zu § 26). Diese Voraussetzungen trafen im vorliegenden Fall aber nur hinsichtlich der sichergestellten Shekel-Banknoten, welche der Angeklagte bei den inkriminierten Taten bereithielt, nicht aber auch hinsichtlich des ungültigen bolivianischen Geldes zu. Denn nach den bezüglichen Urteilsannahmen ist es den Angeklagten bei den teils vollendeten, teils versuchten Betrugshandlungen nur um die Einwechslung von Shekel-Banknoten gegangen. Feststellungen, die Angeklagten hätten hiebei auch außer Kurs gesetzte bolivianische Peso in Schillingwährung umtauschen wollen, wurden nicht getroffen und hätten mangels in diese Richtung weisender Verfahrensergebnisse auch nicht getroffen werden können. Die Einziehung der in Rede stehenden bolivianischen Banknoten war demnach mangels einer (auch) damit begangenen mit Strafe bedrohten Handlung (Anlaßtat) verfehlt (Ö*** 1977/14; EvBl. 1983/57; SSt. 55/84).
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Einziehungserkenntnis in diesem Umfang aufzuheben. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Dabei wertete es die Wiederholung der Betrugstaten, den relativ hohen - die Wertgrenze von "5.000 S" mehrfach
übersteigenden - Betrugsschaden sowie mehrere einschlägige (im Ausland erlittene) Vorstrafen als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es in einigen Fällen beim Versuch blieb, als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an; ihr kommt keine Berechtigung zu. Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen kommt noch der Umstand, daß der Mitangeklagte Willi B*** vom Berufungswerber zur Begehung der Betrugstaten verführt wurde (vgl. US 15; § 33 Z 3 StGB). Andererseits kann von einem hohen Schaden, der als Erschwerungsgrund ins Gewicht fällt, im vorliegenden Fall noch nicht gesprochen werden (vgl. auch die durch das StRÄG 1987 angehobene Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB). Unter Bedachtnahme auf die in § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung ist die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sieben Monaten nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des wegen Eigentumsdelikten bereits vorbelasteten Angeklagten weder absolut noch im Verhältnis zum Mitangeklagten B*** zu hoch ausgemessen.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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