OGH 14Os57/05x

OGH14Os57/05x9.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuela T***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. Februar 2005, GZ 21 Hv 180/04k-15, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manuela T***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1.) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (2.) schuldig erkannt, weil sie von Mai bis November 2003 in Haid vorsätzlich

1.) eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich

1.608 Stangen diverser Zigarettenmarken im Zollwert von 22.624 Euro (darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von 53.495,83 Euro), hinsichtlich welcher von unbekannten Personen anlässlich der widerrechtlichen Einbringung nach Österreich bzw in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden waren, von Egon G***** gekauft und an verschiedene Personen gewinnbringend weiterverkauft hatte, wobei sie die strafbaren Handlungen in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

2.) in Tateinheit hiezu Monopolgegenstände mit einem Kleinverkaufspreis von 49.422 Euro, hinsichtlich welcher durch namentlich unbekannte Personen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, von Egon G***** gekauft hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider setzten sich die Tatrichter mit der - die vom Schuldspruch umfassten Mengenangaben tragenden Aussage vor der Finanzstrafbehörde (S 29) auf ca 200 Stangen - abschwächenden Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 115) sehr wohl auseinander (US 5 ff), lehnten diese aber als bloß unglaubwürdige Schutzbehauptung ab (US 7).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Bei der Berechnung der verhehlten Zigarettenmenge verwiesen die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die „Entschlüsselung" des der Angeklagten zugeordneten Notizbuches „Haid" (S 37 ff; US 6).

Die Behauptung, die Angeklagte habe das Geständnis vor der Finanzstrafbehörde nur unter dem Druck drohender Untersuchungshaft abgelegt, wird im Rechtsmittel - als unzulässige Neuerung - erstmals aufgestellt.

Die den substanzlosen Gebrauch der verba legalia bei Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit kritisierende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Urteilsannahmen über die konkrete Absicht der Angeklagten, sich durch wiederkehrenden An- und Verkauf ausländischer Zigaretten ein regelmäßiges (Zusatz-)Einkommen zu verschaffen (US 5). Die Beschwerdeargumentation (inhaltlich Z 9 lit a), die Angeklagte habe nicht im geringsten damit gerechnet, einen derart hohen Betrag an Eingangsabgaben zu verkürzen, sagt nicht, weshalb der nach ständiger Rechtsprechung bloß strafbestimmende Wertbetrag Tatbestandsmerkmal sein sollte.

Die sich gegen die Aufteilung des Wertersatzes und die Abwägungskriterien des § 19 Abs 5 FinStrG wendende Sanktionsrüge (Z 11) erstattet nur ein Berufungsvorbringen, wurde doch die in § 19 Abs 3 FinStrG festgesetzte obere Grenze für den Wertersatz hier nicht überschritten (Dorazil/Harbich FinStrG § 19 E 87).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte