Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Johann A***** des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 16.Juli 1989 in Loiblbichl versucht hatte, die am 19.Juni 1976 geborene unmündige Natascha H***** (richtig: H*****), indem er ihr einen Zungenkuß gab und dabei den Unterleib des Kindes gegen sein erregtes Glied drückte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrages auf neuerliche Ladung der zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugin Natascha H***** zum Beweis dafür, daß die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht stattgefunden haben (AS 173). Natascha H*****, eine nur vorübergehend in Österreich auf Urlaub befindliche deutsche Schülerin, war im Zuge gerichtlicher Vorerhebungen vom Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen worden (ON 3). Zur Hauptverhandlung war sie trotz der im Rechtshilfeweg bewirkten ausgewiesenen Ladungszustellung (ON 18) unentschuldigt nicht erschienen. Der Schöffensenat hat sohin den Antrag auf neuerliche Ladung mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, daß eine Vorführung der Zeugin aus Deutschland durch österreichische Behörden nicht bewirkt werden kann (US 11). Dem Beweisantrag kommt auch keine Relevanz zu, weil dem Beschwerdevorbringen zuwider die Tatrichter ausdrücklich davon ausgegangen sind, daß eine Feststellung, ob der Angeklagte dem Mädchen auf die Brust greifen wollte und ob diese zur Tatzeit bereits entwickelt war, nicht getroffen werden konnte (US 10, 11). Die Rüge bezieht sich im übrigen auf entscheidungsunwesentliche Umstände, weil dem Angeklagten ein Betasten der Brust des Mädchens nicht angelastet wird. Die Verfahrensrüge muß deswegen insgesamt versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzulegen vermag, bekämpft im Kern unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung. Die Ausführungen über die Einsehbarkeit des Schiffsführerstandes gehen schon deshalb ins Leere, weil dem Angeklagten nicht zur Last liegt, dort strafbare Handlungen begangen zu haben. Zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen hat es sich auf das Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie gestützt, das durch die Zeugenaussage der vernehmenden Beamten überprüft wurde (US 7, 8). Die für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann nicht in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht die Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Die Tatsachenrüge erlaubt nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Deckung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von den Tatrichtern als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichungen von anderen Ergebnissen des Verfahrens nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 zu § 281 Z 5 a). Damit geht aber auch die Tatsachenrüge ins Leere.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich im Grunde in Remonstrationen gegen die überzeugende und mängelfrei begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Sie zielt einerseits zum Teil abermals auf entscheidungsunwesentliche Sachverhaltsmomente und vergleicht andererseits nicht die Urteilsfeststellungen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, indem sie die tatrichterliche Konstatierung negiert, daß der Angeklagte den Unterleib des Mädchens, während er es küßte, gegen sein errigiertes Glied drückte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
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