Normen
14 Os 53/04 | OGH | 25.05.2004 |
15 Os 149/04 | OGH | 13.01.2005 |
Beisatz: Gefordert wird ein aktives Gegensteuern durch gefahrneutralisierendes Handeln. Eine eigenhändige Erfolgsabwendung ist allerdings nicht nötig; es genügt, wenn Dritte auf Initiative des Täters den Erfolg abwenden. (T1) |
14 Os 72/06d | OGH | 29.08.2006 |
Auch |
15 Os 169/08d | OGH | 15.12.2008 |
15 Os 125/09k | OGH | 14.10.2009 |
Auch; Beisatz: Das freiwillige und ernstliche Bemühen ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn der Täter alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternommen hat, also unter Aufbietung aller verfügbaren Kräfte und unter Einsatz aller für ihn erreichbaren Mittel die Erfolgsabwendung betrieben hat (Hager/Massauer in WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz 176). (T2); Beisatz: Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber -mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan. (T3) |
14 Os 108/11f | OGH | 08.11.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0140OS00053_0400000_001
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