Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Günther O***** und Antonio G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach haben sie in Wolfpassing, Wien und anderen Orten zwischen September 2003 und Februar 2005 gewerbsmäßig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zahlreiche Spender durch Täuschung über Tatsachen zu Zahlungen verleitet, indem sie als Vorstände des von ihnen im Februar 2003 gegründeten Vereins S***** durch ihre Mitarbeiter Spendengelder zum Zweck der Kranken- und Altenpflege sowie zwecks Förderung körperlich und geistig eingeschränkter Kinder, Unterstützung ihrer Eltern und Finanzierung von Krankentransporten von insgesamt ca 566.000 Euro einkassierten und lediglich ca 14.000 Euro für behinderte Kinder verwendeten und die restlichen rund 552.000 Euro an die von ihnen im Juni 2003 gegründete C***** GmbH, deren Geschäftsführer sie waren, überwiesen, „wodurch die Spender in diesem Betrag geschädigt wurden".
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von beiden Angeklagten in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführte, als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf einen mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2006 (ON 79) eingebrachten, jedoch nicht in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag. Grundlage für ein Zwischenerkenntnis im Sinn des § 238 Abs 1 StPO und damit für eine Urteilsanfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bilden jedoch nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge (RIS-Justiz RS0099099).
Weshalb die Feststellungen, dass die Angeklagten in Wahrheit lediglich vorhatten, mit Hilfe des Vereins Spenden zu sammeln, um sich selbst und ihren Familien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 4), und sie keine weitergehenden Anstrengungen unternahmen, tatsächlich ein Therapiezentrum zu bauen (US 6), die weitere Konstatierung ausschließen sollen, dass sie für den Verein eine Liegenschaft in E***** angeschafft haben (US 9), bleibt unerfindlich; von der geltend gemachten Nichtigkeit nach Z 5 dritter Fall kann keine Rede sein.
Die von den Angeklagten eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe betreffend den Ankauf jener Liegenschaft (Z 5 zweiter Fall) ist angesichts der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen keineswegs gegeben (US 9).
Rechtsrüge (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) gehen über die Feststellungen der Tatrichter zum Täuschungsverhalten der Angeklagten, zu ihrem Zusammenwirken, zum herbeigeführten Schaden und zur entsprechenden Willensausrichtung (US 6 ff) hinweg. Urteilsfremd ist auch der Einwand, eine Harley Davidson und ein zweites Motorrad, für welche die Leasingraten aus den Spendengeldern bestritten wurden, seien von den Angeklagten als Dienstfahrzeuge „in Entsprechung des Vereinszwecks verwendet" worden.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - wie die von beiden Angeklagten gemeinsam ausgeführte, jedoch zur Anfechtung von schöffengerichtlichen Urteilen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (vgl § 283 Abs 1 StPO) - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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