OGH 14Os51/07t

OGH14Os51/07t4.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Karl O***** und eine Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.-Ing. Karl O***** und Wilma O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25. Jänner 2007, GZ 23 Hv 28/06g-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Wilma O***** wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch Punkt 1. und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.-Ing. Karl O***** und Wilma O***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Danach haben sie „im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding im bewussten und gewollten Zusammenwirken

1) vorsätzlich für die Jahre 2001, 2002 und 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer in Höhe von 310.938 Euro und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von 126.321 Euro, durch die Abgabe unrichtiger monatlicher Anmeldungen gegenüber dem Finanzamt bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben (Anzeige ON 2);

2) vorsätzlich für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 2,071.840,99 Euro durch Geltendmachung von fiktiven Vorsteuern als Forderung gegenüber dem Finanzamt bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben (Anzeige ON 11)."

Die Angeklagten bekämpfen das Urteil mit gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a, von Wilma O***** auch auf Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden. Das Erstgericht stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest (US 3 bis 6):

Der Erstangeklagte hat den Beruf eines Bauingenieurs erlernt und nach seinem Studienabschluss 1982 den elterlichen Betrieb, eine Baufirma, übernommen. Er war bis 1987 handelsrechtlicher Geschäftsführer und anschließend auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma Dipl.-Ing. Karl O***** Bauunternehmen Gesellschaft mbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Dipl.-Ing. Karl O***** Bauunternehmen GmbH & Co KG war.

Die Zweitangeklagte Wilma O***** war zunächst im elterlichen Tiefbauunternehmen im Außenbereich wie auch im Büro tätig. Sie hat Ausbildungen als technische Zeichnerin, Maurer, Brunnenbauer, Betonwarenerzeuger, Kunstwarenerzeuger und Betonbauer gemacht und war auch im Büro ihres elterlichen Tiefbauunternehmens tätig. Dort hat sie auch die Buchhaltung gelernt, Kurse hat sie allerdings keine besucht. Ab dem 1. Jänner 1983 hat sie dann gemeinsam mit dem Erstangeklagten den elterlichen Betrieb übernommen. Im Betrieb der beiden Angeklagten wurden die technischen Angelegenheiten vom Erstangeklagten abgewickelt, die Zweitangeklagte war für die kaufmännischen Angelegenheiten, insbesondere auch für die Buchhaltung zuständig.

Als Geschäftsführer der GmbH sei allerdings der Erstangeklagte auch für die steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich und im Innenverhältnis sei das Unternehmen als Familienbetrieb geführt worden, in welchem die beiden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen getroffen hätten.

Am 7. April 2004 wurde über die Dipl.-Ing. Karl O***** Bauunternehmen GmbH & Co KG das Konkursverfahren eröffnet.

Nachdem es bereits in der Vergangenheit Probleme bei der Abfuhr der Lohnsteuer und der sonstigen Abgaben im Betrieb der beiden Angeklagten gab, wurden sie mit Bescheid des Finanzamtes Schärding verpflichtet, ab 1. September 1992 Lohnsteueranmeldungen spätestens bis zum 10. eines jeden Kalendermonats für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat einzubringen. In diesen Lohnsteueranmeldungen sind neben der einzubehaltenden Lohnsteuer auch die Höhe des zu entrichtenden Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe unter Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das jeweilige Kalendervierteljahr anzugeben. Wie das Erstgericht feststellte, setzten die Angeklagten „allerdings im bewussten und gewollten Zusammenwirken in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in diesen monatlichen Meldungen (Formulare ,L 27') zu niedrige Beträge" ein und sie „gaben damit die Lohnabgaben in zu niedriger Höhe bekannt". Insgesamt habe eine Verkürzung von Lohnsteuer in der Höhe von 310.938 Euro und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von 126.321 Euro stattgefunden. Es seien dabei „nicht nur unrichtige monatliche Anmeldungen (Lohnsteueranmeldungen) bei Finanzamt abgegeben", sondern (Beträge) „auch nur teilweise in der gemeldeten (und ohnedies unrichtigen) Höhe dem Finanzamt einbezahlt worden". Diese Meldungen wurden, wie es in den Entscheidungsgründen heißt, „von den Angestellten der Firma, die auch als Zeuginnen vernommen wurden, händisch erstellt und zum Großteil von der Zweitangeklagten Wilma O***** unterschrieben". Weiters seien „von beiden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003 fiktive Vorsteuern als Forderung gegenüber dem Finanzamt eingebucht und monatlich mittels Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldet und damit geltend gemacht" worden, insgesamt in der Höhe von 2,071.840 Euro. In Betreff des Schuldspruchs Punkt 1. erweist sich schon die auf Z 3 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StPO gestützte Verfahrensrüge der Angeklagten Wilma O***** als berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

In der Hauptverhandlung wurden am 12. Oktober 2006 unter anderem die Zeuginnen Jennifer J***** (S 490 ff), Brigitte M***** (S 497 f) und Melanie Jo***** (S 498 f) vernommen.

Die Erstgenannte hatte bei ihrer Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter angegeben, sie sei von April 1993 bis Mitte 2002 bei der Dipl.-Ing. Karl O***** GmbH & Co KG als Lohnbuchhalterin beschäftigt gewesen. Ihr sei Brigitte M***** nachgefolgt und diese sei von Melanie Jo***** abgelöst worden. Für die Lohnbuchhaltung habe sie von den Polieren sogenannte Stundenberichte der Mitarbeiter erhalten und die Daten im Computer erfasst. Das Buchungsprogramm habe aufgrund der eingegebenen Daten unter anderem eine Liste „für die Abgaben an das Finanzamt" ausgedruckt (S 95 f).

Die Zeugenaussage der Zweitgenannten vor dem Untersuchungsrichter wies darauf hin, dass Jennifer J***** entgegen ihrer Darstellung sehr wohl an der Überweisung der Lohnsteuer-Beträge an das Finanzamt mitgewirkt hat; wenn M***** ins Büro gekommen sei, habe J***** die Unterlagen entweder sofort weggeräumt oder sie aus dem Büro geschickt. Sie selbst habe durch Mitarbeiter erfahren, dass „an das Finanzamt weniger Stunden gemeldet" worden seien „und hiefür auch weniger Lohnsteuer überwiesen" worden sei, als die Arbeiter tatsächlich geleistet hätten (S 99 ff).

Die Drittgenannte, die nach ihren Angaben vor dem Untersuchungsrichter vom August 1997 bis zum 8. März 2004 bei der Dipl.-Ing. Karl O***** GmbH & Co KG tätig war, bearbeitete dort ihrer Aussage zufolge ab Jänner 2003 die gesamte Lohnbuchhaltung. Schon zuvor habe sie, noch in ihrer früheren Funktion „natürlich als Telefonistin als Erste" von „Schwierigkeiten mit zB dem Finanzamt", weil es „immer wieder Verzögerungen" mit der Erstellung von Unterlagen für die Lohnkonten gegeben habe, erfahren (S 103 ff). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen im Zusammenhang mit den aktenkundigen Mitteilungen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde I. Instanz (vgl schon ON 2) und dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen (ON 28, insbesondere S 285) war, wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht reklamiert, aus Sicht des Vorsitzenden schon bei Beginn der Vernehmung der Zeuginnen in der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass sich diese durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden, weshalb sie vom Vorsitzenden schon eingangs ihrer Befragung über das Recht zur Aussageverweigerung zu belehren waren (§§ 152 Abs 1 Z 1 iVm Abs 5, 248 Abs 1 erster Satz StPO). Ganz im Sinn dieses Entschlagungsgrundes heißt es übrigens in den Entscheidungsgründen, dass „alle drei Zeuginnen involviert gewesen sind und bewusst ihren Tatbeitrag geleistet haben" (US 9).

Zwar hat die Zeugin Jennifer J***** ihre zunächst ohne die gebotene Belehrung abgelegte Aussage nach der während der Vernehmung nachgeholten Belehrung sogleich wiederholt (S 490 bis 497), weshalb der Formverstoß im Hinblick auf § 281 Abs 3 StPO nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann (Kirchbacher, WK-StPO § 152 Rz 64 mwN). Brigitte M***** wurde vom Vorsitzenden ohnedies über ihr Entschlagungsrecht unterrichtet. Dem einen ausdrücklichen Verzicht auf die Inanspruchnahme dieses Rechts vermissenden Beschwerdestandpunkt zuwider genügt es nach ständiger Rechtsprechung, dass der Zeuge nach Belehrung sogleich in der Sache aussagt (wie hier: S 497; RIS-Justiz RS0097873).

Doch wurde die Zeugin Melanie Jo***** über das ihr zustehende Entschlagungsrecht bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht belehrt. Angesichts ihrer Angaben (S 498) ist keineswegs auszuschließen, dass der Formverstoß einen Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeutete (§ 281 Abs 3 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 739).

In Ansehung dieser auch den Angeklagten Dipl.-Ing. Karl O***** betreffenden, von ihm jedoch nicht aufgegriffenen Nichtigkeit war gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz (zweite Alternative) StPO von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.

Das angefochtene Urteil war daher im Schuldspruch zu Punkt 1, demzufolge auch in den Strafaussprüchen, in Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Wilma O***** aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Verfahrenserneuerung aufzutragen. Einer Erörterung der weiteren Einwände gegen diesen Punkt des Schuldspruchs bedurfte es demgemäß nicht.

Im zweiten Rechtsgang wird Folgendes zu beachten sein:

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen (§ 76 EStG 1988), das bestimmte Angaben zu enthalten hat (§ 76 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 EStG 1988). Er hat weiters die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen (§§ 78, 79 Abs 1 EStG 1988). Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Finanzamt der Betriebsstätte zu übersenden (§ 80 Abs 1 EStG). Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd § 33 Abs 1 FinStrG (VwGH 14. 2. 1984, 83/14/0105, ÖJZ 1985/42 F = ÖStZB 1984, 333).

Wer vorsätzlich unter Verletzung dieser Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Lohnsteuer bewirkt, macht sich nicht nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, sondern nach § 33 Abs 1 FinStrG strafbar (VwGH 14. 2. 1984, 83/14/0105, ÖJZ 1985/42 F = ÖStZB 1984, 333; VwGH 29. 6. 2005, 2000/14/0135, ÖStZB 2005/613, 715 = SWK 2006, R 11 = SWK 2006, 321 = ecolex 2006/36, 65). Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten verletzt wurde.

Entsprechendes gilt für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zu diesen Dienstgeberbeiträgen (§ 43 Abs 1 und 2 FLAG).

In Ansehung des Schuldspruches Punkt 2. kommt den Nichtigkeitsbeschwerden keine Berechtigung zu.

In der Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) macht die Angeklagte Wilma O***** geltend, dass, anders als vom Erstgericht angenommen, die Belegsammlung tatsächlich weder vom Finanzamt noch vom Sachverständigen eingesehen und einer Berechnung zu Grunde gelegt worden sei. Damit zeigt sie keine Aktenwidrigkeit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, die dann vorläge, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht.

Die Beschwerde vermag auch mit dem Einwand, dass das Erstgericht (ebenso wie das Finanzamt und der Sachverständige) die Ursache für die Diskrepanz zwischen bilanzmäßig erfasster und „nachträglich errechneter" Vorsteuer nicht festgestellt habe, keinen Begründungsmangel aufzuzeigen. Denn die Tatrichter gingen davon aus, dass die Angeklagten dem Finanzamt gegenüber fiktive Beträge an Vorsteuer geltend gemacht haben (US 5), wobei das Urteil zur Höhe derselben der Berechnungsmethode des Finanzamtes und des Sachverständigen Mag. Dr. Karl Heinz B***** folgt, die an Hand der vorliegenden Bilanzen durch Hochrechnung aus sämtlichen Aufwands- und Bestandskonten die maximal angefallene Vorsteuer ermittelten, diesen Betrag von jenem, den die Angeklagten dem Finanzamt gegenüber als Vorsteuer erklärt haben, abzogen und solcherart zum strafbaren Wertbetrag an hinterzogener Umsatzsteuer gelangten (US 8, 10 und 11). Weshalb die Aussage der Zeugin Jennifer J*****, sie habe betreffend die Umsatzsteuer Wilma O***** eine EDV-Liste übergeben und diese habe die Überweisung (an das Finanzamt) vorgenommen (S 497), im Hinblick auf die von der Angeklagten gar nicht bestrittene Verantwortung für die Buchhaltung (vgl S 471, 472, 476) erörterungsbedürftig gewesen sein soll (Z 5 zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar. Das Vorbringen, eine derartige Überweisungsliste sei weder vom Finanzamt noch vom Sachverständigen eingesehen oder gar überprüft worden, ist nicht an den Anfechtungskategorien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO orientiert.

Gleiches gilt für den - zudem aus der verkürzt wiedergegebenen Fragebeantwortung des Sachverständigen Mag. Dr. Karl Heinz B***** abgeleiteten - Hinweis auf die Sachverhaltsvariante einer Geltendmachung von Vorsteuer aus nicht verbuchten Eingangsrechnungen, der außerdem dessen ergänzende und die Sachlage beleuchtende Antworten übergeht (S 555).

Fehl schlägt zudem die Aufklärungsrüge (Z 5a), die auch in Bezug auf die Umsatzsteuer das Unterbleiben eines Auftrages an den Sachverständigen Mag. Dr. Karl Heinz B***** zur „Überprüfung der Belegsammlung" kritisiert. Sie übergeht nämlich nicht nur die vom Erstgericht den Feststellungen zu Grunde gelegte, an Hand der Jahresbilanzen vorgenommene Berechnung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer und dadurch hinterzogenen Umsatzsteuer durch den Sachverständigen und das zuständige Finanzamt, der sie inhaltlich keine sich aus den Akten ergebenden Umstände entgegenhält, sondern verabsäumt es auch darzustellen, weshalb sie diesbezüglich an einer entsprechend begründeten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei. Im Übrigen ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres vertretbar, ja bei leugnenden Angeklagten in aller Regel nicht zu ersetzen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452).

Mit dem als Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) aufzufassenden weiteren Vorbringen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass im Urteil eine betragsmäßige Aufgliederung der hinterzogenen Umsatzsteuer nach den einzelnen Tatzeiträumen fehle; eine solche wäre ihrer Ansicht nach im Hinblick darauf vonnöten gewesen, dass den Angeklagten für den Zeitraum 1999 bis 2002 die Abgabe unrichtiger Jahresumsatzsteuererklärungen (§ 33 Abs 1 FinStrG), für das Jahr 2003 aber die Abgabe unrichtiger monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) vorgeworfen wurde. Sie unterlässt es aber darzulegen, weshalb diesem Umstand beim Zusammentreffen zweier verschiedener, jedoch jeweils Umsatzsteuer betreffender Vergehen der Abgabenhinterziehung angesichts der Zusammenrechnungsregeln des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG, wonach im Fall des gleichzeitigen Erkennens über mehrere von einer Person begangene Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen ist, für die bei Abhängigkeit der zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend ist, entscheidende Bedeutung zukäme und verfehlt solcherart eine prozessförmige Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Der vom Beschwerdeführer Dipl.-Ing. Karl O***** im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) erhobene Einwand, den Feststellungen sei nicht deutlich zu entnehmen, welche Rolle die Buchhalterinnen auch in Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungen spielten, betrifft angesichts der vom Erstgericht konstatierten steuerrechtlichen Verantwortlichkeit dieses Angeklagten als Geschäftsführer der Dipl.-Ing. Karl O***** Bauunternehmen GmbH und der - von ihr gar nicht bestrittenen - innerbetrieblichen Zuständigkeit der Angeklagten Wilma O***** für die Buchhaltung keine entscheidende Tatsache. Soweit der Beschwerdeführer unter Zitierung einzelner Teile der Aussagen der Zeugen Mag. Christoph D***** und Dr. Manfred M***** sowie der Angeklagten Wilma O***** eine Unvollständigkeit der Begründung behauptet, beschränkt er sich in Wahrheit auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Denn das Erstgericht hat, dem Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), unter Einbeziehung auch der Aussagen dieser Zeugen hinreichend und vollständig begründet, weshalb es der mangels entsprechender Kenntnisse jede Verantwortung für buchhalterische und steuerliche Angelegenheiten von sich weisenden Einlassung des Angeklagten Dipl.-Ing. Karl O*****, auf Grund des familienbetrieblichen Charakters des gegenständlichen, von der Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmens sowie der gemeinsamen privaten Aktivitäten (Casinobesuch) der an derselben Wohnadresse wohnhaften Angeklagten nicht folgte (US 6 bis 8).

Gleiches gilt für den Einwand unterbliebener bzw unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Annahme der (qualifiziert) vorsätzlichen Mitwirkung des Angeklagten Dipl.-Ing. Karl O*****. Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen stellt aus den genannten Gründen keineswegs eine willkürliche und unhaltbare Vermutung dar.

Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5a) dieses Beschwerdeführers versagt. Unter neuerlichem Verweis auf die bereits zum Teil zitierten Aussagen der Zeuginnen Jennifer J***** und Brigitta M***** (Buchhalterinnen) sowie der Zeugen Dr. Manfred M***** (Betriebsberater) und Mag. Christoph D***** (Masseverwalter) gelingt es ihm nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen, insbesondere der vom Erstgericht angenommenen gemeinsamen Entscheidungsfindung beider Angeklagter in den finanzrechtlichen Belangen, zu wecken.

Die von den ihm mitgeteilten mangelnden Kenntnissen des Angeklagten Dipl.-Ing. Karl O***** im Bereich der Lohnbuchhaltung berichtende Aussage des Zeugen Josef L***** (S 480) ist - nicht nur wegen des Bezuges auf den Schuldspruch Punkt 1. - dazu ebenso wenig geeignet. Wie die Beschwerde insoweit zutreffend einräumt, hat sich die - nach § 152 Abs 5 StPO nichtige - Aussage der Zeugin Melanie Jo***** nicht auf die Aufgabenteilung zwischen den beiden Angeklagten bezogen. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, das Gericht hätte eine nähere Befragung dieser Zeugin von Amts wegen vorzunehmen gehabt, bleibt er jegliche Erklärung schuldig, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Fragestellung gehindert gewesen wäre und verfehlt damit auch die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen, weil sie die unmissverständlichen und eingehend begründeten Feststellungen der Tatrichter zum qualifizierten Vorsatz beider Angeklagter (US 4, 6) mit der unsubstanziierten Behauptung des bloßen Gebrauchs der verba legalia übergeht.

Im Übrigen vermag sie nicht darzutun, weshalb die Annahme unmittelbarer Täterschaft des finanzstrafrechtlich für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlichen Geschäftsführers einer GmbH von der eigenhändigen Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresumsatzsteuererklärungen abhängen soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher, soweit sie den Schuldspruch Punkt 2 betreffen, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mit ihren Berufungen waren die beiden Angeklagten auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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