Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu II. ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Lazar H***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I.) und des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB (II.) schuldig erkannt. Danach hat er
I. am 15. Februar (vgl US 13) 1999 in W***** mit dem bereits abgeurteilten Petrak D***** im Einzelnen aufgezählte Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 131.221 S dem Manfred und der Margit R***** „durch Einbruch" (Aufzwängen der Terrassentür eines Wohnhauses; vgl US 13) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
II. am 15. Februar 1999 „am Grenzübergang Walserberg" den durch Gesetz einer inländischen Urkunde gleichgestellten, durch Auswechseln des Lichtbildes verfälschten kroatischen Reisepass des Pero T***** „zum Beweis des Rechts auf Ausreise aus dem österreichischen Staatsgebiet und der Tatsache einer anderen Identität durch Bereithalten zu gebrauchen versucht."
Rechtliche Beurteilung
Da die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten erst nach Ablauf von drei Tagen ab der Urteilsverkündung vom 11. November 2004 am 16. November 2004 zur Post gegeben wurde (ON 135), waren beide Rechtsmittel verspätet und konnten daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz, 285d Abs 1 Z 1 [§ 285a Z 1], 296 Abs 2 [§ 294 Abs 4] StPO).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre übrigens bereits vom Erstgericht auszusprechen gewesen (§ 285a Z 1 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof von einer zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Nichtigkeit in Betreff des zu II. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB überzeugt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b] StPO).
Den Akten ist nämlich insoweit die nach Art 14 Abs 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erforderliche Auslieferungsbewilligung nicht zu entnehmen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Das angefochtene Urteil war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter SatzStPO). Sollte in Hinsicht auf die genannte Tat im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Auslieferungsverfahren anhängig gewesen sein, wird diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen haben (SSt 52/49 uva; zuletzt 14 Os 9/04 = EvBl 2004/207).
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