Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Peter B***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satzund § 15 StGB schuldig erkannt, weil er von Anfang Jänner 1994 bis zu seiner Festnahme am 13. Mai 1994 in Wien-Döbling, Klosterneuburg und Kritzendorf eine Serie von 82 (davon 19 erfolglosen) Einbruchsdiebstählen in Gartenhäuser mit einem 500.000 S nicht übersteigenden Gesamtschaden in der Absicht begangen hat, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO nur in Ansehung des Umfanges der Diebsbeute.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider beruht jedoch die Feststellung, daß der Angeklagte über sein Geständnis hinaus auch die von den Geschädigten vermißten weiteren Gegenstände (vornehmlich Elektrogeräte) gestohlen hat, auf einer logisch und empirisch einwandfreien Schlußfolgerung der Tatrichter (US 26 bis 28); daß diese zwingend sein müßte, wird vom Gesetz nicht verlangt. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz kann daher ein formeller Begründungsmangel (Z 5) nicht dargetan werden (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 E 148 ff zu § 281 Z 5). Die bekämpften Urteilsannahmen sind aber auch unbedenklich (Z 5 a).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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