Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Richard H***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 7. auf den 8. März 2002 in S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Sparvereinsmitgliedern der Bank Austria 1.699 Euro weggenommen, indem er nach Aufbrechen eines Kunsstofffensters in das Café P***** einstieg und die an der Wand montierten Sparvereinskästen mitnahm.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die in ihrer Gesamtheit zur Feststellung der entscheidenden Tatsachen für tauglich erachteten Indizien (Vorgangsweise ähnlich einer vor Jahren begangenen gleichartigen Tat des Angeklagten im Café P*****, frische Spuren seiner DNA an einem neben den aufgebrochenen Sparvereinskästen aufgefundenen Handschuh, "Spezialisierung" auf Diebstahl von Sparvereinskästen) einzeln betrachtet für nicht genügend beweiskräftig ansieht, missachtet sie die Argumentation der Tatrichter. Ohne Referat der Aussage des Zeugen P***** in den Entscheidungsgründen scheidet Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) von vornherein aus.
Mit ihrer - zudem urteilswidrigen - Behauptung, außer der DNA-Antragung am aufgefundenen Handschuh habe das Beweisverfahren keine den Angeklagten belastenden Umstände zutage gefördert, weist die Tatsachenrüge (Z 5a) auf kein aktenkundiges Beweisergebnis hin, das erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wecken könnte.
Warum bei Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. April 2002 § 40 erster Satz StGB in unvertretbarer Weise missachtet worden sein soll, legt die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) schließlich nicht dar. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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