Rechtssatz
Die Belehrung über die dem Angeklagten zustehenden Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil hat gemäß § 268 letzter Satz StPO grundsätzlich mündlich - im Fall des § 56 Abs 1 StPO samt Übersetzung - im Anschluss an die Urteilsverkündung zu erfolgen. Davon umfasst sind nicht nur die in Bezug auf die Anmeldung, sondern auch auf die Ausführung der in Frage kommenden Rechtsmittel zustehenden Rechte einschließlich der Belehrung über die Fristen, die Formerfordernisse für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen und über die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO.
14 Os 50/19p | OGH | 25.06.2019 |
Beisatz: Nur im Fall der Zustellung eines Abwesenheitsurteils ist gemäß § 152 Abs 3 Geo eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung (bei Sprachunkundigen samt Übersetzung) anzuschließen. (T1)<br/>Beisatz: Eine Pflicht zur Wiederholung einer bereits erteilten Belehrung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20190625_OGH0002_0140OS00050_19P0000_002
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