Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Clemens Christian R***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz Suchtgift, nämlich Kokain, in einer großen Menge durch Verkauf in Verkehr gesetzt, und zwar
- 1. im Dezember 1989 von 6 Gramm an Manfred G*****;
- 2. am 4.Jänner 1990 von 155 Gramm an Alfred T*****, und
- 3. Ende Jänner oder im Februar "1991" (richtig: 1990 - vgl S 253 iVm S 183, 243) von 5 Gramm an Bernhard W*****.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge wendet der Beschwerdeführer unter Behauptung einer unzureichenden Begründung ein, der Zeuge Alfred T***** habe bei der ersten Einvernahme durch die Polizei zunächst von einer Kokainmenge von 100 bis 130 Gramm gesprochen, erst in der Folge eine Menge von 155 Gramm genannt und diese in der Hauptverhandlung schließlich mit ca 150 Gramm angegeben. Beim Faktum G***** hinwieder sei der Ort, an dem die Suchtgiftübergabe erfolgt sein soll, "nicht ganz klar" und der Zeuge Bernhard W***** habe den Zeitpunkt, zu dem er vom Angeklagten das Suchtgift übernommen haben soll, zunächst mit Frühjahr 1990 angegeben, obwohl der Angeklagte seit 14.Februar 1990 (wegen eines an diesem Tag in Pasching verübten Raubes) in Haft ist; die den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen seien demnach im Urteil zu wenig erörtert worden und überhaupt "derart unglaubwürdig, daß ein Schuldspruch darauf nicht aufgebaut" werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter - die auf Grund der als glaubwürdig befundenen Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen T*****, G***** und W***** (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangten, daß der Angeklagte die vom Schuldspruch erfaßten Suchtgiftgeschäfte durchgeführt hat - mit dem Ziel zu bekämpfen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO werden damit nicht aufgezeigt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedarf es keiner geradezu zwingenden Beweise, um eine Feststellung treffen zu können; vielmehr berechtigen auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 26 ff zu § 258 und ENr 148 ff zu § 281 Z 5). Im übrigen hat das Schöffengericht den Umstand, daß der Zeuge T***** mehrfach vorbestraft ist, in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen ausdrücklich miteinbezogen und seinen Angaben erst im Zusammenhalt mit den Aussagen der bislang unbescholtenen und als Ersttäter auftretenden Drogenkonsumenten G***** und W*****, die übereinstimmend erklärten, das Suchtgift vom Angeklagten erhalten zu haben, Glaubwürdigkeit zuerkannt (S 254). Die vom Zeugen T***** übernommene Suchtgiftmenge hinwieder konnten die Tatrichter auf dessen Angaben, wonach das Kokain bei der Übernahme gemeinsam abgewogen worden sei, stützen (S 59, 80, 237). Den Zeitpunkt der Übergabe des Suchtgiftes an den Zeugen W***** schließlich, konnte das Schöffensenat aus dessen Aussage (S 245) ableiten, wonach er das Kokain etwa ein bis zwei Wochen vor dem im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten am 14. Februar 1990 verübten Raubüberfall erschienenen Zeitungsartikel erhalten hat.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
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