OGH 14Os44/94(14Os45/94)

OGH14Os44/94(14Os45/94)3.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21.Februar 1994, GZ 9 a Vr 1.191/93-9, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung "wegen des Ausspruches über die Strafe" und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.April 1976 geborene Angeklagte Robert H***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er am 12.November 1993 in Wr.Neustadt fremde bewegliche Sachen, nämlich 10 Packungen Zigaretten, 10 Telefonwertkarten und eine Feuerzeugpistole im Gesamtwert von 2.660 S dem Josef W***** durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, den Fritz A***** durch Anhalten der Feuerzeugpistole mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Nur gegen die Annahme der Qualifikation der Tat als räuberischer Diebstahl nach § 131 erster Fall StGB richten sich die vom Angeklagten nominell aus der Z 9 lit a, der Sache nach aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie seine Berufung "wegen des Ausspruches über die Schuld".

Die Beschwerdeausführungen, das Erstgericht habe es rechtsirrtümlich unterlassen, Feststellungen über die Ähnlichkeit der verfahrensgegenständlichen Feuerzeugpistole mit einer echten Faustfeuerwaffe zu treffen, lassen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) erkennen, inwiefern die Feuerzeugpistole der im Akt erliegenden naturgetreuen Abbildung und der festgestellten Art ihres Einsatzes (US 4) zum Trotz nach den Verfahrensergebnissen als Mittel einer Bedrohung des Fritz A***** mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben absolut ungeeignet (§ 15 Abs 3 StGB) gewesen sein sollte und demnach ein Anlaß zu den reklamierten besonderen Feststellungen bestanden hätte (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 zu § 281 Z 9 lit a).

Ebenso unzulänglich ist auch der weitere Einwand, es fehle an ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der für den Qualifikationstatbestand erforderlichen Absicht. Insoweit unterläßt der Beschwerdeführer nämlich gleichfalls die für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Feststellungsmangels vorausgesetzte konkrete Bezeichnung jener Beweisergebnisse, die seiner Auffassung nach das Vorliegen einzelner Vorsatzelemente in Frage gestellt haben könnten und solcherart das Erstgericht verpflichtet hätten, über den Umfang der zur inneren Tatseite ohnedies getroffenen Feststellungen (US 2, 4, 5) hinaus auch noch die intellektuellen und voluntativen Komponenten der auf die Erhaltung der Beute gerichteten Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) im einzelnen darzulegen.

Die sohin nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - ebenso wie die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" - sofort zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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