Spruch:
Die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.Juli 1989, 24 Vr 904/89-12, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. Oktober 1989, 8 Bs 346/89, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 393 a Abs. 3 StPO.
Beide Beschlüsse werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen, über den Antrag des Freigesprochenen Prof.Paul F*** auf Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung neuerlich zu entscheiden.
Text
Gründe:
Prof.Paul F*** verursachte als Lenker eines PKW's am 9. März 1989 auf der Inntal-Autobahn einen Unfall, bei dem seine Gattin Gertrud den Tod fand. Er wurde von dem deshalb wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB gegen ihn gestellten Antrag auf Bestrafung mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.Juli 1989, 24 Vr 904/89, gemäß § 259 Z 3 StPO mit der Begründung (rechtskräftig) freigesprochen, nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten sei nicht auszuschließen, daß es bei Prof.Paul F*** - zur Unfallszeit - auf Grund einer Durchblutungsstörung des Gehirns zu einem kurzzeitigen Bewußtseinsverlust gekommen war.
Am 24.Juli 1989 (somit rechtzeitig) beantragte der Freigesprochene gemäß § 393 a Abs. 1 StPO die Leistung eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 11 d.A). Mit dem Beschluß vom 25.Juli 1989, 24 Vr 904/89-12, wies das Landesgericht Innsbruck diesen Antrag, gestützt auf § 393 a Abs. 3 StPO, ab, weil eine "kurzzeitige Unzurechnungsfähigkeit in Form eines kurzen Bewußtseinsverlustes" den Ersatzanspruch ausschließe.
Der dagegen vom Freigesprochenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3.Oktober 1989, 8 Bs 346/89, nicht Folge und teilte dabei die rechtliche Ansicht des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidungen beider Gerichte über den Ersatzanspruch des Freigesprochenen stehen, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Ein Ersatzanspruch ist gemäß § 393 a Abs. 3 StPO ua dann ausgeschlossen, wenn das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat.
Als (Straf-)Tat kann nur ein willkürliches (gewillkürtes), dh vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten angesehen werden. Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus (Kienapfel AT Z 7 Rz 2 bis 4;
Leukauf-Steininger2 RN 4 bis 6 Vorbem zu § 1 StGB; Rittler I2 59 ff;
Foregger-Serini MKK4, 9 ua). Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn ausschließt, unterscheidet sich wesentlich von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, dh einer Trübung oder Einengung des Selbst- oder Umweltbewußtseins, die dem Täter bei aufrechter Willenstätigkeit bloß die Diskretions- oder (und) Dispositionsfähigkeit nimmt und solcherart Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB begründet (Leukauf-Steininger2 RN 11, zu § 11 RN 8 zu § 287 StGB). Da sich der Freispruch Prof.Paul F*** auf die Annahme eines wenn auch kurzzeitigen Verlustes des Bewußtseins, also einer Bewußtlosigkeit und nicht einer hochgradigen Bewußtseinsstörung mit Wegfall der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit stützt, ist die Rechtsansicht des Erst- und des Beschwerdegerichtes über das Vorliegen eines den Ersatzanspruch gemäß dem § 393 a Abs. 3 StPO ausschließenden Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit verfehlt. In Stattgebung der Beschwerde war somit spruchgemäß zu erkennen.
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