European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00044.18D.0529.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 14. Februar 2018 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 11 St 50/18a gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren unter anderem gegen Dr. Michael H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 5. April 2018, AZ 133 Bl 1/18k, als unzulässig zurück.
Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS‑Justiz RS0126446, RS0126176).
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