Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Hauptzollamtes Linz werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Suvad T*****der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG sowie des teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 44 Abs 1 lit c und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 80.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Außerdem wurde auf die Strafe des Verfalls (eines Beförderungsmittels und der Konterbande) erkannt.
Der Angeklagte hat am 4. Feber 1994 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 11), die vierwöchige Frist zur Ausführung dieser Rechtsmittel (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO nF) aber ungenützt verstreichen lassen. Da er auch in der Anmeldung der Rechtsmittel weder Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch erklärt hat, gegen welche der Strafen sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1; 294 Abs 2 und Abs 4 StPO; vgl auch Mayerhofer-Rieder StPO3 E 10 zu § 296), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Hauptzollamtes Linz folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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