OGH 14Os43/02

OGH14Os43/027.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ahmo M***** wegen des Finanzvergehens des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Dezember 2001, GZ 9 Hv 1.090/01t-53a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmo M***** der Finanzvergehen des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1) und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs 1 lit b FinStrG (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 20. Juli 2001 in Spielfeld im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken mit dem abgesondert zu verfolgenden Davor B*****

1. eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1,319.400 Stück Zigaretten der Marke Sovereign Classics, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet zu verbringen versucht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie

2. durch die zu Punkt 1 bezeichnete Handlung zu seinem Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider einzuführen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 8, 9 lit a und 10 StPO erhobene, sanktionslos irrig als Berufung bezeichnete (Mayerhofer StPO4 § 280 E 35) Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, wer dem Angeklagten eine Bezahlung von 4.000 DM für die Schmuggelfahrt in Aussicht gestellt hat, ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie jener, wer den Beschwerdeführer angewiesen hatte, die Spedition M***** zu kontaktieren. Die Annahme, dass ein Fahrer eines hochwertigen Schmuggelguttransports, noch dazu wenn er zusätzlich Eigner des Sattelauflegers ist, vom Auftraggeber über die kriminellen Aspekte der Fracht informiert wird, haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 6).

Von einer Überschreitung der den Beschwerdeführer betreffenden Anklage (Z 8) dadurch, dass das Urteil zusätzlich zu jener Davor B***** als Mittäter bezeichnet, kann keine Rede sein. Die die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite kritisierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) sowie die die mit enormer Menge des Schmuggelgutes, sorgfältiger Planung, Kontakten zu den Hintermännern und Involvierung des englischen Abnehmers in gleichartige Delikte mängelfrei begründete gewerbsmäßige Begehung in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Z 10) übergehen prozessordnungswidrig die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 4, 5 und 7). Welchen Einfluss auf die strafrechtliche Beurteilung die Umstände haben sollten, dass der dolos die Schmuggelware transportierende Angeklagte "keine Einfuhrpapiere ausgeführt" bzw "keinerlei Abgabenerklärungen selbst ausgeführt" habe sowie dass vor der Tat das Schmuggelgut kroatischen Zollbeamten nicht aufgefallen war, legt die Beschwerde nicht dar.

Indem sie sich (formell unter Z 9 lit a, inhaltlich nach Z 11 erster Fall; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 30) gegen den angenommenen Strafrahmen richtet, wenn sie jenen mangels Vollendung des Delikts mit dem Einfachen des Verkürzungsbetrages limitiert haben will, genügt ihr entgegenzuhalten, dass nach § 13 Abs 1 FinStrG die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen (hier: nach § 38 Abs 1 lit a leg cit) nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch gelten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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