OGH 14Os4/06d

OGH14Os4/06d14.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Branislaw B***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben als Beitragstäter nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 2005, GZ 124 Hv 31/05w-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branislaw B***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben als Beitragstäter nach §§ 11 (dritter Fall), 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A.) und des gewerbsmäßigen Schmuggels als Beitragstäter nach §§ 11 (dritter Fall), 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er als Geschäftsführer der Firma V***** mit Sitz in der Slowakei (US 4) zusammen mit dem abgesondert verfolgten zweiten Geschäftsführer jener Firma (US 4) Emil Vi***** dazu beigetragen, dass der diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilte österreichische Staatsbürger Roman B***** als geschäftsführender Gesellschafter der in Wien etablierten (US 4) D***** GmbH in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie des gewerbsmäßigen Schmuggels begehen konnte, „indem er diesem mit in der Wirklichkeit nicht übereinstimmend, sohin falscher Exportfakturen erstellte", und zwar

A. in der Zeit von Februar 1992 bis Dezember 1993 in 53 im Urteil näher bezeichneten Fällen, wodurch Roman B***** „wahrheitswidrige Angaben eines überhöhten Kaufpreises beim Import von Käse aus Tschechien bzw der Slowakei vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Wahrheitspflicht eine Verkürzung des bescheidmäßig festzusetzenden Importausgleichs" um insgesamt (umgerechnet) 1.888.806,80 Euro bewirkte;

B. in der Zeit von Februar 1992 bis Dezember 1993 in 22 im Urteil näher bezeichneten Fällen „durch die wahrheitswidrige Angabe einer zu geringen Menge des aus Tschechien bzw der Slowakei importierten Käses eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen" (strafbestimmender Wertbetrag: 280.803,90 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen das Urteil aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) begründeten die Tatrichter das Bestehen des Verlustausgleichsvertrags vom 2. März 1992 durch die Bezugnahme auf S 293/I keineswegs aktenwidrig; dort findet sich nämlich ein Auszug aus diesem Vertrag in deutscher Sprache.

Das Beschwerdevorbringen, mit welchem der Angeklagte Spekulationen über den Sinn und damit über das Zustandekommen einer solchen Abmachung mit einer fixen Provisionszusage an die D***** GmbH anstellt, macht keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend, indem es sich nicht an den dort vorgesehenen Anfechtungskategorien orientiert.

Die ausführliche Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten, der zufolge ihm die fiskalische Behandlung von Käseimporten in Österreich unbekannt gewesen sei, in der Beschwerde ist erkennbar gegen die Konstatierungen zur inneren Tatseite gerichtet, legt aber gleichfalls keinen Fehler der Entscheidungsgründe in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes dar. Entgegen den vorgebrachten Einwänden haben die Tatrichter die Einlassungen des Beschwerdeführers ausführlich erörtert, jedoch im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 8 ff).

Die Beschwerdeargumentation, dass aus den Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen möglich waren, nämlich dahin, dass dem Angeklagten eine Beteiligung an den Finanzvergehen des Roman B***** nicht anzulasten sei, zeigt gleichfalls keinen Begründungsmangel des vorliegenden Urteils auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450).

Nominell auch aus Z 9 lit b, der Sache nach aus Z 9 lit a behauptet der Angeklagte das Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit mit dem Hinweis, dass er als slowakischer Staatsbürger Beitragshandlungen nur in der Slowakei gesetzt habe. Dabei unterlässt er jede Auseinandersetzung mit der hier angewendeten Bestimmung des § 5 Abs 2 FinStrG, der zufolge ein Finanzvergehen auch dann im Inland begangen ist, wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg - wie hier - in Österreich eingetreten ist.

Bei prozessordnungskonformer Ausführung einer Rechtsrüge ist jedoch der festgestellte Sachverhalt mit dem angewendeten Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis der Nachweis einer fehlerhaften Gesetzesanwendung zu führen. Davon kann im gegebenen Fall nicht gesprochen werden.

Gleiches gilt für die entgegen der ständigen Rechtsprechung (Dorazil/Harbich, FinStrG § 53 E 28; SSt 57/82) ohne Argumentation aufgestellte Behauptung, die Verkürzung einer Abgabe sei mit einer zu hoch ausgefallenen Entrichtung einer anderen Abgabe aufzurechnen, denn prozessordnungskonform ist die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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