Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Raimund M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähig und -willig zu sein, zu nachstehenden Handlungen verleitet, die sie an ihrem Vermögen in nachangeführten Beträgen schädigten, wobei er die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1) am 26. August 1994 in Zell am See den Ewald A***** zur Beförderung mit einem Taxi und zur Bezahlung der Zeche im Betrage von insgesamt
3.500 S,
2) am 24. August 1995 in Wien die Wilhelmine H***** zur Beförderung mit einem Taxi und zur Bezahlung der Zeche im Betrage von insgesamt
4.700 S,
3) am 25. August 1995 in Graz den Dietmar P***** zur Beförderung mit einem Taxi und zur Bezahlung von Zechschulden in der Höhe von 221 S,
4) am 26. August 1995 in Graz den Mahmdou Z***** zur Beförderung mit einem Taxi und zur Bezahlung einer Zeche in Höhe von 700 S;
II. am 11. Oktober 1994 in Graz nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1) Alfred M***** dadurch, daß er ihn zu Boden stieß, wobei dieser stürzte und eine Platzwunde hinter dem rechten Ohr erlitt;
2) Doris L***** dadurch, daß er sie wegstieß, wobei sie zu Sturz kam und sich eine Schulterprellung und eine Prellung des rechten Ellbogens zuzog.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich der Sache nach gegen den Schuldspruch in den Betrugsfakten I/1 und I/2 sowie die Aburteilung der Betrugsdelikte unter Heranziehung der Strafdrohung für gewerbsmäßigen Betrug richtet.
Keiner der ins Treffen geführten Beschwerdeeinwände hält einer Überprüfung stand.
Die Mängelrüge (Z 5) gegen den Ausspruch über eine in der Höhe des Betrugsschadens bewirkte Bereicherung des Angeklagten geht schon deswegen ins Leere, weil für die Annahme gewerbsmäßiger Betrugsbegehung der tatsächliche Eintritt der tätergewollten Vermögensvermehrung nicht notwendig ist (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 146 E 86 b, 88; § 70 E 42, 42 a), sodaß insoweit keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Bloß klarstellend sei noch angemerkt, daß ein Streben, Taxifuhrlöhne und Darlehen nicht zu bezahlen, durchaus als Inhalt eines Willens zur unrechtmäßigen Bereicherung (im Sinne des § 146 StGB) und zur Einnahmenverschaffung (im Sinne des § 70 StGB) in Betracht kommt, wobei es unerheblich bleibt, ob der damit verbundene Lebensstil des Täters ein aufwendiger ist oder nicht.
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a) fehlt den Angaben des Zeugen A***** (zum Faktum I/1) über eine (nicht eingehaltene) nachträgliche Zahlungszusage der Helga F***** die Eignung, die intersubjektive Überzeugungskraft der erstgerichtlichen Erwägungen zu erschüttern, wonach der Angeklagte vor der Taxifahrt angesichts der finanziellen Situation dieser Frau und des vor ihr verheimlichten Zwecks der Fahrt nicht mit einer solchen Kostenübernahme gerechnet hat. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit der Forderung, aus den Angaben seiner Mutter über ihre fehlende Bereitschaft, weiterhin Schulden ihres Sohnes zu begleichen, eine nicht unbedingt naheliegende Schlußfolgerung auf die Richtigkeit der Verantwortung über die damals erwartete Zahlungsübernahme abzuleiten, bei Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Urteilsannahme zu erwecken, daß seine Willensvorstellung auch bei Inanspruchnahme der Leistungen laut Punkt I/2 des Schuldspruches das Unterbleiben der Gegenleistung einschloß.
Letztlich versagt auch die Rechtsrüge (Z 10), weil unter einer fortlaufenden Einnahme im Sinne des § 70 StGB jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils zu verstehen ist, der auch in der ersparten Begleichung geldwerter Leistungen gelegen sein kann (14 Os 128-130/91). Die gewerbsmäßige Tatbegehung ist demnach dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch bei betrügerischer Herauslockung von Transportleistungen möglich, ohne daß es zusätzlich darauf ankommt, inwieweit es sich dabei um einen Beitrag zu einer Vermögensbildung oder zum Unterhalt des Täters gehandelt oder ob die Leistung als solche einen bleibenden und vom Täter wirtschaftlich verwertbaren Vorteil hinterlassen hat. Mit der in der Argumentationsrichtung unklaren Bezugnahme auf eine nicht näher umschriebene "Bagatellgrenze" in Ansehung der "zu Konsumationszwecken ausgeborgten Gelder samt Fahrten zu Fakten I/3 und 4" wird kein Subsumtionsirrtum des Erstgerichtes aufgezeigt. Der herangezogene Aspekt ist für die angefochtene Beurteilung nur dann erheblich, wenn die Absicht des Täters auf wiederkehrende Tatbegehung und fortlaufende Bereicherung so geringfügige Werte betroffen hat, daß von einer Einnahme im Sinne des § 70 StGB nicht gesprochen werden kann und sie daher zu vernachlässigen sind (EvBl 1991/103; 13 Os 74/92). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Johann Raimund M***** nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 (und des § 29) StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die mehrfachen einschlägigen (den Erfordernissen des § 39 StGB formal genügenden) Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Verletzung zweier Personen als erschwerend; als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung "durch die Rückzahlung eines Betrages von S 200,-
an die Taxilenkerin H*****".
Der vom Angeklagten erhobenen Berufung, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen sowohl richtig festgestellt als auch zutreffend gewichtet und eine der überdurchschnittlich hohen personalen Täterschuld entsprechende Sanktion gefunden. Deren teilweiser bedingten Nachsicht steht die Vorstrafenbelastung und der ausgeprägte Hang des Berufungswerbers zur Begehung von Vermögensdelikten entgegen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)