Rechtssatz
Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der hypothetischen Freiheitsstrafe gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wird.
14 Os 29/19z | OGH | 09.04.2019 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Hervorhebung der intendierten hypothetischen Freiheisstrafe im Urteilsspruch statt korrekterweise bloß in den Entscheidungsgründen (wodurch im Übrigen kein höherer Grad strafrechtlichen Tadels, sondern die Grundlage für die Berechnung der endgültigen Sanktion zum Ausdruck gebracht wird) wirkt nicht zum Nachteil des Verurteilten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950404_OGH0002_0140OS00039_9500000_002
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