Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 4.Jänner 1949 geborene Arnold K*** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wifn des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er im Mai und Juni 1987 in Wien mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Angestellte einer Versicherung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Behauptung, er habe sich am 18.Mai 1987 beim Holzhacken wegen des plötzlichen Auftauchens eines Hundes Glieder von Zeige- und Mittelfinger der linken Hand unabsichtlich abgetrennt, zur Auszahlung einer Versicherungsleistung von zemindest 1,200.000 S veranlassen wollte, um die Versicherung in dieser Höhe am Vermögen zu schädigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge behauptet er insgesamt unzureichende Begründung des Ausspruches des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen, indem er zum Teil unter Wiederholung seiner (von den Tatrichtern abgelehnten) Verantwortung sowie Hinweis auf die Zeugenaussage seiner geschiedenen Gattin vorbringt, er habe sich die Fingerverletzungen wegen seiner ungeschickten und unerfahrenen Vorgangsweise nicht vorsätzlich zugefügt.
Die Beschwerde läßt dabei unbeachtet, daß eine unzureichende Begründung nur dann vorliegen kann, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (EvBl 1972/17 ua). Das Schöffengericht hat sich demgegenüber jedoch in der erforderlichen, den Denkgesetzen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Weise berechtigtermaßen bei seinen relevanten Feststellungen nicht nur auf das Gutachten des arbeitsphysiologischen Sachverständigen Univ.Doz.
Dipl.Ing.Dr. Helmut H*** sondern insbesondere auch auf die Gesamtsituation des Tatgeschehens (wie etwa Verschwinden der abgetrennten Fingerteile) gestützt und diese damit in jeder Weise ausreichend begründet.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit des Ausspruches des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen ist das Beschwerdevorbringen nicht berechtigt, weil die Tatrichter in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse auch die Verantwortung des Angeklagten, Ungeschicklichkeit und mangelnde Erfahrung hätten zu einem Unfall geführt, sowie die Aussage seiner geschiedenen Gattin erwogen haben, unter Ablehnung der Version des Beschwerdeführers jedoch feststellten, daß die Fingerverletzungen (zum Eintritt des Versicherungsfalles) vom Angeklagten gewollt herbeigeführt worden sind (vgl. insbes. US 6, 10, 11 und 12).
Das Vorbringen zur Mängelrüge erweist sich somit in Wahrheit als der im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Versuch, der Verantwortung des Angeklagten der erstrichterlichen Beweiswürdigung entgegen zum Durchbruch zu verhelfen und kann schon deswegen nicht zum Ziel führen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bringt dem Sinne nach lediglich vor, das eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten schließe die Unfallsdarstellung des Angeklagten nicht aus. Damit vermag sie jedoch auch nach Prüfung der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, berücksichtigt man insbesondere, daß das schriftliche Gutachten ausdrücklich betont, der Umstand, ob eine Verletzung freiwillig oder unfreiwillig erfolge, könne nicht medizinisch sondern nur durch Hilfstatsachen entschieden werden (AS 481 in ON 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
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