Spruch:
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. April 2004, GZ 17 U 100/03z-26, verletzt insoweit, als damit (auch) die dem Robert C***** mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. September 2001, GZ 17 U 543/99p-35, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, § 494a Abs 3 erster und zweiter Satz StPO.
Er wird in diesem Umfang aufgehoben und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien aufgetragen, im Verfahren AZ 17 U 543/99p über den Widerrufsantrag vom 22. April 2004 zu entscheiden.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. April 2004, GZ 17 U 100/03z-26, wurde Robert C***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erging - trotz unterbliebener Anhörung des Beschuldigten, dem weder durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur Hauptverhandlung noch sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt worden war (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 8) - auch der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluss, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die jeweils vom Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 2 c E Vr 7165/98, Hv 4797/98 (schon am 19. April 2004 endgültig nachgesehene, ON 21 des Bezugsaktes) - und zum AZ 6 a E Vr 1713/99, Hv 1109/99 am 20. September 2001 auf 5 Jahre verlängerte, bereits am 23. Mai 2002 endgültig nachgesehene sowie vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien zum AZ 17 U 543/99p gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen werde.
Nachdem das Strafregisteramt vom erwähnten Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 2 c E Vr 7165/98, Hv 4797/98 benachrichtigt worden war, setzte es das Bezirksgericht Innere Stadt Wien von der bereits in der Strafregisterauskunft vermerkten endgültigen Nachsicht in Kenntnis (S 135 ff). Der zuständige Bezirksrichter teilte daraufhin dem Strafregisteramt mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 mit, dass der betreffende Widerruf nunmehr „gegenstandslos ist", und ordnete die Rückforderung der bereits ergangenen Strafvollzugsanordung an (S 141; ON 33). Am 3. März 2005 erging ein („vorläufiger") Widerruf der Strafvollzugsanordnung hinsichtlich der Freiheitsstrafen zum AZ 6 a E Vr 1713/99, Hv 1109/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und zu AZ 17 U 543/99p des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (siehe ON 27 des Aktes AZ 6 a E Vr 1713/99, Hv 1109/99).
Rechtliche Beurteilung
Der Widerrufsbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. April 2004 steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung gemäß Abs 1 unter anderem den Angeklagten zu hören (erster Satz). Von der Anhörung (nach dem zweiten Satz) kann bei Fällung eines Abwesenheitsurteiles nur dann abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO erfolgt. Ist aber das Gericht - wie im vorliegenden Fall - zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (Fabrizy StPO9 § 494a Rz 7).
Demzufolge erweist sich der gegenständliche Widerrufsbeschluss zur Gänze als verfehlt.
Soweit in diesem Beschluss auch der Widerruf der bereits zuvor endgültig nachgesehenen bedingten Strafnachsichten zu AZ 2 c E Vr 7165/98, Hv 4797/98 und zum AZ 6 a E Vr 1713/99, Hv 1109/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesprochen wurde, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien in der Folge im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 13) allerdings davon ausgegangen, dass wegen der (ab dessen Erlassung bestehenden) Bindungswirkung des Feststellungsbeschlusses über die Endgültigkeit der bedingten Strafnachsicht der dennoch ergangene Widerrufsbeschluss keinerlei Rechtswirkung entfalten konnte, wovon es auch das Strafregisteramt verständigte (S 141). Die - wenn auch mangels Anhörung mehrfache - Gesetzesverletzung wurde insoweit von der Generalprokuratur nicht aufgegriffen.
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